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Kassaverwalter

Der Betriebsrat wählt bei der Konstituierung aus seiner Mitte den Kas-

saverwalter für die gesamte Tätigkeitsdauer des Betriebsrates. Besteht

der Betriebsrat aus mehr als drei Mitgliedern, darf die Funktion des

Kassaverwalters nicht mit der des Betriebsratsvorsitzenden (Stellvertreter)

ident sein.

Dem Kassaverwalter obliegt

n

die genaue und konkrete Führung der Aufzeichnungen über die ge-

samte Gebarung des Betriebsratsfonds (Buchführung)

n

die Abwicklung des Zahlungsverkehrs

n

die sichere Verwahrung der Fondsmittel.

Der Vorsitzende des Betriebsrates und die Rechnungsprüfer sind berech-

tigt, jederzeit Aufzeichnungen sowie den Kassastand zu überprüfen. Auf

Verlangen des Betriebsrates oder der Rechnungsprüfer hat der Kassa-

verwalter unverzüglich einen Kassaabschluss durchzuführen. Das muss

auch bei jedem Wechsel in der Person des Kassaverwalters erfolgen.

Führung und Aufzeichnungen

Vom Kassaverwalter ist jene Form der Aufzeichnung zu wählen, die vor

allem eine jederzeitige Überprüfbarkeit gewährleistet und von ihm ohne

Schwierigkeiten geführt werden kann.

Der wesentlichste Inhalt dieser Aufzeichnungen muss darin bestehen, dass

sie in vollständiger und übersichtlicher Weise sowie in zeitlich richtiger

Reihenfolge Aufschluss über die gesamte Vermögensgebarung des Be-

triebsratsfonds, streng getrennt nach Einnahmen (Betriebsratsumlage und

sonstige Eingänge) und Ausgaben (Barauslagen, sonstige Geschäftsfüh-

rungsausgaben, Wohlfahrtseinrichtungen, Wohlfahrtsmaßnahmen) geben.

Zu einer ordnungsgemäßen Buchführung gehören die Belege, das Kas-

sabuch (Kassajournal) und, sofern Sachwerte vorhanden sind, ein Be-

standsverzeichnis. Vorhandenes Inventar ist in einem Inventarverzeichnis,

vorhandene Ware in einem Warenbuch einzutragen.