AK
Infoservice
13
Kassaverwalter
Der Betriebsrat wählt bei der Konstituierung aus seiner Mitte den Kas-
saverwalter für die gesamte Tätigkeitsdauer des Betriebsrates. Besteht
der Betriebsrat aus mehr als drei Mitgliedern, darf die Funktion des
Kassaverwalters nicht mit der des Betriebsratsvorsitzenden (Stellvertreter)
ident sein.
Dem Kassaverwalter obliegt
n
die genaue und konkrete Führung der Aufzeichnungen über die ge-
samte Gebarung des Betriebsratsfonds (Buchführung)
n
die Abwicklung des Zahlungsverkehrs
n
die sichere Verwahrung der Fondsmittel.
Der Vorsitzende des Betriebsrates und die Rechnungsprüfer sind berech-
tigt, jederzeit Aufzeichnungen sowie den Kassastand zu überprüfen. Auf
Verlangen des Betriebsrates oder der Rechnungsprüfer hat der Kassa-
verwalter unverzüglich einen Kassaabschluss durchzuführen. Das muss
auch bei jedem Wechsel in der Person des Kassaverwalters erfolgen.
Führung und Aufzeichnungen
Vom Kassaverwalter ist jene Form der Aufzeichnung zu wählen, die vor
allem eine jederzeitige Überprüfbarkeit gewährleistet und von ihm ohne
Schwierigkeiten geführt werden kann.
Der wesentlichste Inhalt dieser Aufzeichnungen muss darin bestehen, dass
sie in vollständiger und übersichtlicher Weise sowie in zeitlich richtiger
Reihenfolge Aufschluss über die gesamte Vermögensgebarung des Be-
triebsratsfonds, streng getrennt nach Einnahmen (Betriebsratsumlage und
sonstige Eingänge) und Ausgaben (Barauslagen, sonstige Geschäftsfüh-
rungsausgaben, Wohlfahrtseinrichtungen, Wohlfahrtsmaßnahmen) geben.
Zu einer ordnungsgemäßen Buchführung gehören die Belege, das Kas-
sabuch (Kassajournal) und, sofern Sachwerte vorhanden sind, ein Be-
standsverzeichnis. Vorhandenes Inventar ist in einem Inventarverzeichnis,
vorhandene Ware in einem Warenbuch einzutragen.