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Aufgaben der Rechnungsprüfer

Rechnungsprüfer müssen die Verwaltung und Gebarung des Betriebs-

ratsfonds mindestens einmal monatlich überprüfen. Insbesondere zu prü-

fen ist

n

die ausschließliche Verwendung der Mittel des Betriebsratsfonds für

die im Punkt 2 angeführten Zwecke

n

die Übereinstimmung der Gebarung mit den die Gebarung betreffen-

den Beschlüssen des Betriebsrates

n

die Buchführung des Kassaverwalters auf die ziffernmäßige Richtig-

keit, den Kassastand sowie gegebenenfalls auch das Inventar und den

Warenbestand, wobei die Aufnahme des Kassa- und Warenstandes

sowie des Inventars in Anwesenheit des Kassaverwalters oder des Be-

triebsratsvorsitzenden (Stellvertreter) zu erfolgen hat

n

der Kassaabschluss bei jedem Wechsel in der Person des Kassaver-

walters. Dem Kassaverwalter muss auf Verlangen eine Bescheinigung

über die ordnungsgemäße Übergabe ausgestellt werden.

n

bei Beendigung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates dessen Re-

chenschaftsbericht und der Gebarungsausweis.

Eine Überprüfung des Fonds ist auf Verlangen des Betriebsrates jederzeit

vorzunehmen.

Außer den vorgenannten Aufgaben obliegt dem an Lebensjahren ältesten

Prüfer die Vertretung und Verwaltung des Betriebsratsfonds bei Nicht-

vorhandenseins eines Beschlusses der Betriebs(Gruppen)-Versammlung

über die vertretungsweise Verwaltung für die Dauer des Fehlens eines or-

dentlichen Verwaltungsorgans, höchstens jedoch für einen Zeitraum von

einem Jahr.

Durchführung der Prüfungstätigkeiten

Die Rechnungsprüfer müssen ihre Tätigkeit tunlichst ohne Störung des

Betriebes vollziehen. Zwar enthält das Gesetz keine Bestimmung für eine

notwendige Freizeitgewährung, Entgeltfortzahlung und Deckung der Ba-

rauslagen der Rechnungsprüfer. Diese Lücke ist jedoch durch Analogie zu

den §§ 115 und 116 ArbVG (Ersatz der Barauslagen für Betriebsratstätig-

keit, Freizeitgewährung und Entgeltfortzahlung an Betriebsratsmitglieder)

zu schließen.