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Infoservice
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Eine Übersicht über die zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung
des Betriebsrates und für die Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrt-
seinrichtungen sowie zur Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen
zugunsten der Arbeitnehmerschaft voraussichtlich erforderlichen Be-
träge mit entsprechenden Angaben über deren Errechnung;
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Höhe der Umlage;
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VorschlägeüberdieRegelungdervertretungsweisenVerwaltungdesBe-
triebsratsfonds bei Fehlen eines ordentlichen Vertretungs(Verwaltungs)
organs sowie über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsrats-
fonds, insbesondere die Verwendung seiner Mittel.
Der Betriebsrat muss diesen Antrag spätestens eine Woche vor der
Betriebs(Gruppen)-Versammlung, die über die Einhebung der Betriebs-
ratsumlage beschließen soll, durch Anschlag im Betrieb kundmachen.
Beschlussfassung durch die Betriebs(Gruppen)-Versammlung
Die Beschlussfassung der Betriebs(Gruppen)-Versammlung erfolgt mit
einfacher Mehrheit. Es müssen jedoch mindestens die Hälfte aller stimm-
berechtigten Arbeitnehmer anwesend sein.
Ein von der Betriebs(Gruppen)-Versammlung gültig gefasster Beschluss
über die Einhebung einer Betriebsratsumlage ist sowohl für alle Arbeit-
nehmer – auch für jene, die nicht für den Beschluss gestimmt haben – als
auch für den Arbeitgeber hinsichtlich der Einhebung verbindlich.
Verständigung über den Beschluss
Der Beschluss auf Einhebung einer Betriebsratsumlage ist vom Vorsit-
zenden der Betriebs(Gruppen)-Versammlung dem Arbeitgeber sowie der
zuständigen Arbeiterkammer unverzüglich schriftlich bekannt zu geben
und durch Anschlag im Betrieb kundzumachen.
Weiters muss der Betriebsrat dem Betriebsinhaber die Stelle, an die die
einbehaltenen Beträge zu überweisen bzw. einzuzahlen sind (Geldinstitut,
Kontonummer) schriftlich bekannt geben.