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AK

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SCHRITT 1: BETEILIGUNG IM

ARBEITNEHMERSCHUTZ SICHERSTELLEN

Die Gesundheit der Beschäftigten ist ein wesentliches Handlungsfeld von

Betriebsräten. Im Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) ist dies als eine zen-

trale Aufgabe festgelegt (§ 38). Folglich sieht das Gesetz vor, dass Be-

triebsräte wesentlich am innerbetrieblichen Arbeitnehmerschutz zu betei-

ligen sind. Folgende wesentliche Gesetzesstellen regeln die Rechte von

Betriebsräten im Arbeitnehmerschutz:

Überwachungsrecht

Betriebsräte haben gemäß § 89 ArbVG das Recht, die Einhaltung jener

Rechtsvorschriften zu überwachen, welche die Beschäftigten betreffen.

Hierzu gehören natürlich auch die Rechtsvorschriften, welche Sicherheit

und Gesundheit gewährleisten sollen:

das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG),

das Arbeitszeitgesetz (AZG),

das Mutterschutzgesetz (MSchG) und

zahlreiche weitere Gesetze und Verordnungen.

Betriebsräte dürfen Einsicht in betriebliche Aufzeichnungen neh-

men, Betriebsbegehungen machen und Behörden bei Kontrollgän-

gen im Betrieb begleiten. Zudem muss die Arbeitgeberin/der Arbeit-

geber den Betriebsrat von jedem Arbeitsunfall unverzüglich

in Kenntnis setzen.

Interventionsrecht

Gemäß § 90 ArbVG können Betriebsräte in allen Angelegenheiten, wel-

che die Interessen der Beschäftigten berühren, bei der Betriebsinhabe-

rin/beim Betriebsinhaber Maßnahmen und die Beseitigung von Mängeln

verlangen. Dies gilt insbesondere für die Einhaltung von Gesetzen (z.B.

ASchG), zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Vermeidung

von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.

Die Arbeitgeberin/Der Arbeitgeber hat die Pflicht, den Betriebsrat

anzuhören.