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Teilnahme am Arbeitsschutzausschuss

Ein Arbeitsschutzausschuss (ASA) ist in Betrieben ab 100 Arbeitnehmern/-

innen einzurichten. Eine Ausnahme gilt für Betriebe, in denen drei Vier-

tel (oder mehr) aller Arbeitsplätze Büroarbeitsplätze oder vergleichbare

sind. Dort muss erst ab 250 Beschäftigten ein ASA eingerichtet werden.

Gemäß § 88 Abs. 3 Z. 6 ASchG müssen Betriebsräte diesem Gremium

angehören. Der ASA hat laut Gesetz die Aufgabe, die gegenseitige Infor-

mation, den Erfahrungsaustausch und die innerbetriebliche Koordination

des Arbeitsschutzes zu gewährleisten. Ziel ist eine Weiterentwicklung der

Sicherheit und des Gesundheitsschutzes.

TIPP FÜR BETRIEBSRÄTE/-INNEN

Die Beteiligung von Betriebsräten passiert in vielen Betrieben, trotz

gesetzlicher Regelung, nicht automatisch. Fordern Sie aktiv Ihre Be-

teiligung ein und verweisen Sie auf die gesetzliche Grundlage. Nut-

zen Sie den Arbeitsschutzausschuss als Forum, um Ihre Anliegen

den verschiedenen innerbetrieblichen Akteuren/-innen näherzubrin-

gen. Wenn man Sie nachhaltig daran hindern will, sich in Fragen der

Sicherheit und Gesundheit einzubringen, können Sie Ihrerseits Druck

aufbauen - beispielsweise durch eine Verweigerung der Zustimmung

zu Sicherheitsvertrauenspersonen, welche nicht in Ihrem Sinne sind.