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Teilnahme am Arbeitsschutzausschuss
Ein Arbeitsschutzausschuss (ASA) ist in Betrieben ab 100 Arbeitnehmern/-
innen einzurichten. Eine Ausnahme gilt für Betriebe, in denen drei Vier-
tel (oder mehr) aller Arbeitsplätze Büroarbeitsplätze oder vergleichbare
sind. Dort muss erst ab 250 Beschäftigten ein ASA eingerichtet werden.
Gemäß § 88 Abs. 3 Z. 6 ASchG müssen Betriebsräte diesem Gremium
angehören. Der ASA hat laut Gesetz die Aufgabe, die gegenseitige Infor-
mation, den Erfahrungsaustausch und die innerbetriebliche Koordination
des Arbeitsschutzes zu gewährleisten. Ziel ist eine Weiterentwicklung der
Sicherheit und des Gesundheitsschutzes.
TIPP FÜR BETRIEBSRÄTE/-INNEN
Die Beteiligung von Betriebsräten passiert in vielen Betrieben, trotz
gesetzlicher Regelung, nicht automatisch. Fordern Sie aktiv Ihre Be-
teiligung ein und verweisen Sie auf die gesetzliche Grundlage. Nut-
zen Sie den Arbeitsschutzausschuss als Forum, um Ihre Anliegen
den verschiedenen innerbetrieblichen Akteuren/-innen näherzubrin-
gen. Wenn man Sie nachhaltig daran hindern will, sich in Fragen der
Sicherheit und Gesundheit einzubringen, können Sie Ihrerseits Druck
aufbauen - beispielsweise durch eine Verweigerung der Zustimmung
zu Sicherheitsvertrauenspersonen, welche nicht in Ihrem Sinne sind.