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-Infoservice
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Informationsrecht
Das Informationsrecht verpflichtet die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber
dazu, den Betriebsrat über sämtliche Angelegenheiten, welche die Inte-
ressen der Beschäftigten berühren, Auskunft zu erteilen. Explizit werden
hierzu im § 91 ArbVG auch die gesundheitlichen Belange genannt.
Zustimmungspflichtige Maßnahmen
Einige Maßnahmen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers bedürfen der Zu-
stimmung des Betriebsrates, um rechtswirksam zu werden. Im Hinblick
auf die Gesundheit sind hier insbesondere Kontrollmaßnahmen und tech-
nische Kontrollsysteme, welche die Menschenwürde berühren, relevant
(§ 96 Abs.1 Z.3 ArbVG). Ständige Überwachung kann eine erhebliche
psychische Belastung darstellen und gesundheitliche Folgen nach sich
ziehen. Der Betriebsrat muss Kontrollen der Beschäftigten zustimmen,
damit diese durchgeführt werden dürfen.
Betriebsvereinbarungen
Im ArbVG sind konkrete Punkte angeführt, über welche zwischen
Arbeitgeber/-in und Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung abgeschlos-
sen werden kann. Folgende Punkte können im Bereich Sicherheit und
Gesundheit relevant sein:
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Allgemeine Ordnungsvorschriften, die das Verhalten der
Arbeitnehmer/-innen im Betrieb regeln (§ 97 Abs. 1 Z. 1 ArbVG).
Dies könnte Regelungen zum Rauchen bzw. Nichtrauchen in der
Arbeitsstätte umfassen.
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Arbeitszeiten – beispielsweise über Dauer und Lage der Arbeitszeit
und der Pausen oder die Anordnung über vorübergehende Verkür-
zung bzw. Verlängerung der Arbeitszeit (§ 97 Abs. 1 Z. 2 u. 13 ArbVG)
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Maßnahmen, welche die Belastungen durch Nachtarbeit
(im Sinne des Nachtschwerarbeitsgesetzes) reduzieren sollen
(§ 97 Abs. 1 Z. 6a ArbVG)
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Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen, Berufskrankheiten sowie
zum Schutz der Gesundheit (§ 97 Abs. 1 Z. 8 ArbVG)
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Maßnahmen zur menschengerechten Arbeitsgestaltung
(§ 97 Abs. 1 Z. 9 ArbVG)
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Die Rechtsstellung der Beschäftigten bei Unfall und Krankheit
(§ 97 Abs. 1 Z. 21 ArbVG)