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Konkrete Rechte im Arbeitsschutz
Im § 92a ArbVG ist festgelegt, dass Arbeitgeber/-innen in Fragen der Si-
cherheit und des Gesundheitsschutzes rechtzeitig die Betriebsräte anhö-
ren und mit ihnen darüber beraten müssen. Dabei sind zahlreiche Punkte
bezüglich der Beteiligung von Betriebsräten präzisiert.
Hier einige Beispiele:
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Anhörungsrecht von Betriebsräten bei der Auswahl von
Arbeitsmitteln (z.B. Maschinen), Arbeitsstoffen (z.B. chemische
Stoffe) und der Gestaltung von Arbeitsbedingungen
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Beteiligungsrecht von Betriebsräten bei der Auswahl der
persönlichen Schutzausrüstung
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Beteiligung von Betriebsräten bei der Arbeitsplatzevaluierung
und der Organisation der Unterweisung
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Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten
und den Aufzeichnungen zu Arbeitsunfällen
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Zugang zu Ergebnissen von arbeitsschutzrelevanten Messungen
und Untersuchungen
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Zugang zu den Aufzeichnungen über die verwendeten
Arbeitsstoffe und Lärm
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Informationsrecht bezüglich Grenzwertüberschreitungen,
deren Ursachen und die getroffenen Maßnahmen
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Informationsrecht über behördliche Auflagen, Vorschreibungen,
Bewilligungen usw. im Bereich des Arbeitnehmerschutzes
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Beratungsrecht über die Bestellung von Sicherheitsfachkräften
und Arbeitsmedizinern/-innen
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Informationsrecht über Erste Hilfe, Brandbekämpfung und
Evakuierung und die damit befassten Personen
Zustimmung zur Sicherheitsvertrauensperson
Arbeitgeber/-innen müssen, abhängig von der Betriebsgröße, eine be-
stimmte Zahl von Sicherheitsvertrauenspersonen bestellen. Gemäß § 10
Abs. 2 Z. 3 ASchG ist für die rechtswirksame Bestellung die Zustimmung
der Belegschaftsorgane notwendig. Somit können Betriebsräte wesent-
lichen Einfluss darauf nehmen, wer als Sicherheitsvertrauensperson im
Betrieb aktiv ist.