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Kategorie 1; wenn dabei auf Grund der beim Arbeitsvorgang auf
tretenden Menge und Konzentration dieser Arbeitsstoffe Gefahren
für Sicherheit und Gesundheit auftreten können,
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Arbeiten unter Verwendung von zB oxidierenden Gasen (Gefahren-
klasse 2.4) und entzündbaren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.7);
wenn dabei auf Grund der beim Arbeitsvorgang auftretenden
Menge und Konzentration dieser Arbeitsstoffe Gefahren für Sicher-
heit und Gesundheit auftreten können; erlaubt nach 18 Monaten
Ausbildung unter Aufsicht.
Arbeiten unter physikalischen Einwirkungen
Verbote:
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Arbeiten unter Einwirkung bestimmter elektromagnetischer Felder,
mit bestimmten Lasereinrichtungen und unter Verwendung bestimm-
ter Lampen oder Leuchten. Diese Arbeiten sind jedoch erlaubt nach
18 Monaten Ausbildung unter Aufsicht.
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Arbeiten in Strahlenbereichen ionisierender Strahlung im Sinne des
Strahlenschutzgesetzes und Arbeiten, bei denen ein bestimmter Aus-
lösegrenzwert für Vibrationen überschritten wird.
Arbeiten unter psychischen und physischen
Belastungen
Verbote z. B.:
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Das Heben, Abstützen, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen, Wenden
und sonstige Befördern von Lasten mit oder ohne Hilfsmittel, soweit
damit eine für Jugendliche unzuträgliche Beanspruchung des Organis-
mus verbunden ist,
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Stemmarbeiten mit nicht kraftbetriebenen Arbeitsmitteln, soweit damit
eine für Jugendliche unzuträgliche Beanspruchung des Organismus
verbunden ist,
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Arbeiten, bei denen der Organismus durch Hitze besonders belastet
ist (Nachtschwerarbeitsgesetz); erlaubt für Jugendliche in Ausbildung
unter Aufsicht,
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Arbeiten in Räumen mit Temperaturen unter –10 Grad Celsius (Ausnah-
men möglich).