

AK-
Infoservice 89
Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsmitteln
Die angeführten Verbote gelten nicht, wenn an den Arbeitsmitteln be-
stehende Unfallgefahren durch geeignete Maßnahmen beseitigt sind,
etwa durch Zweihandschaltung, Lichtschranken oder andere trennende
Schutzeinrichtungen oder Schutzvorrichtungen (in Zweifelsfällen entschei-
det das Arbeitsinspektorat).
Verbotene Arbeitsmittel bzw. Arbeiten z. B.:
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Furnierschälmaschinen und Holzschälmaschinen,
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Furniermessermaschinen,
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Führen von Bauaufzügen,
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Bedienung von Bolzensetzgeräten,
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Bedienung von Schlachtschussapparaten,
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Führen von selbstfahrenden Arbeitsmitteln (Ausnahmen möglich),
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Bedienen von Hebezeugen (Ausnahmen möglich),
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Bedienen von Schleppliften,
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Zerkleinerungsmaschinen, bei denen die Beschickung während des
Betriebes von Hand erfolgen muss und dadurch eine Gefährdung ge-
geben ist.
Jugendliche dürfen mit Störungsbeseitigung, Einstell-, Wartungs-, Pro-
grammier-, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten an in Betrieb befind-
lichen Arbeitsmitteln, sonstigen Anlagen und Einrichtungen beschäftigt
werden, soweit dies gefahrlos möglich ist.
Erlaubt sind generell Arbeiten für Jugendliche z. B. an folgenden
Maschinen:
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Bandsägen für die Metallbearbeitung,
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Brotschneidemaschinen,
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Wurstschneidemaschinen,
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handgeführte Trennmaschinen und Winkelschleifer mit einer Nennleis-
tung von nicht mehr als 1200 Watt,
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Drehmaschinen.
Erlaubt sind Arbeiten für Jugendliche nach 18 Monaten Ausbildung,
mit Gefahrenunterweisung im Rahmen des Berufsschulunterrichts
nach zwölf Monaten, unter Aufsicht z.B.:
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Sägemaschinen,
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Kettensägen nur mit einer Ausstattung mit Antivibrationsgriffen und bei
Verwendung von Antivibrationshandschuhen,