

AK-
Infoservice 85
Beschäftigungsverbote und
-beschränkungen
Grundsätzlich besteht für den Lehrberechtigten/die Lehrberechtigte bzw.
ArbeitgeberIn die Verpflichtung zur Gewährleistung des Gesundheits-
schutzes für Jugendliche und somit die Verpflichtung zur Beurteilung der
für die Jugendlichen bestehenden spezifischen Gefahren für die Sicherheit
und die Gesundheit, wobei diese Gefahren auch aus der mangelnden
Erfahrung, dem fehlenden Bewusstsein für tatsächliche oder potenzielle
Gefahren und der noch nicht abgeschlossenen Entwicklung der Jugend-
lichen herrühren.
Die Gefahrenbeurteilung hat für Jugendliche im Zusammenhang mit der
Evaluierung gemäß dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) bzw.
den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungs-
gesetzes (KJBG) und der Verordnung über die Beschäftigungsverbote
und -beschränkungen (KJBG-VO) zu erfolgen und es sind den Grund-
sätzen der Gefahrenverhütung entsprechende Schutzmaßnahmen festzu-
legen.
Allgemeine Bestimmungen
Die folgenden Beschäftigungsverbote und -beschränkungen, festgelegt
in der Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen
für Jugendliche (KJBG-VO), finden auf alle Jugendlichen Anwendung,
die unter den Geltungsbereich des KJBG fallen, insbesondere Lehrlinge,
PflichtpraktikantInnen, jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollende-
ten 18. Lebensjahr.
Für weibliche Jugendliche, die den Bestimmungen des Mutterschutz-
gesetzes unterliegen, gelten die Beschäftigungsverbote und -beschrän-
kungen nur insoweit, als sie über jene des Mutterschutzgesetzes hinaus-
gehen.
Erfolgt die Beendigung der Ausbildung vor der Vollendung des 18. Lebens-
jahres, gelten die in der KJBG-VO für die Ausbildung vorgesehenen Re-
gelungen für Ausnahmen von Beschäftigungsverboten bis zur Vollendung
des 18. Lebensjahres.