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AK-
Infoservice
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In Betrieben mit mehr als 100 jugendlichen ArbeitnehmerInnen erhöht
sich für je weitere 100 jugendliche ArbeitnehmerInnen die Zahl der Mit-
glieder um eines usw.
Im Bereich der Jugendvertretung sind keine getrennten Vertretungseinrich-
tungen der ArbeiterInnen und der Angestellten vorgesehen.
In Betrieben, in denen sowohl der Gruppe der Arbeiter als auch der
Gruppe der Angestellten dauernd mindestens fünf jugendliche Arbeit-
nehmerInnen angehören, sind die Mitglieder des Jugendvertrauensrates
vonjeder Gruppe getrennt zu wählen, doch ist die Wahl zur gleichen Zeit
und am gleichen Ort durchzuführen.
Die Gesamtzahl der Mitglieder des Jugendvertrauensrates wird in diesem
Fall nach der Summe der von beiden Gruppen getrennt gewählten Mit-
glieder bestimmt.
Wahlberechtigung
Aktiv wahlberechtigt bei der Wahl des Jugendvertrauensrates sind alle
jugendlichen ArbeitnehmerInnen (ArbeitnehmerInnen bis 18 Jahre, Lehr-
linge bis 21 Jahre) des Betriebes, die am Tag der Wahlausschreibung so-
wie am Tag der Wahl im Betrieb beschäftigt sind.
Zum Mitglied des Jugendvertrauensrates wählbar (passives Wahlrecht)
sind alle ArbeitnehmerInnen des Betriebes, die
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am Tag der Wahlausschreibung das 23. Lebensjahr noch nicht vollen-
det haben und
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am Tag der Wahl seit mindestens sechs Monaten im Betrieb beschäf-
tigt sind
Zur Durchführung der Wahl des Jugendvertrauensrates hat die Jugend-
versammlung einen Wahlvorstand zu bestellen.
Der Wahlvorstand besteht aus zwei ArbeitnehmerInnen, die entweder
wahlberechtigt oder wählbar sein müssen, und einem Betriebsratsmitglied.
Besteht im Betrieb kein Betriebsrat oder macht er vom Recht der Ent-
sendung eines Mitgliedes nicht rechtzeitig Gebrauch, tritt an diese Stelle