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AK-

Infoservice

Mutterschutz

Für weibliche Lehrlinge und jugendliche Arbeitnehmerinnen gelten im

Fall der Mutterschaft die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes.

Die speziellen Broschüren „Mutterschutz“, „Elternkarenz“, „Elternteil-

zeit“ und „Kinderbetreuungsgeld“ und die Musterbriefe zum Thema

Karenz zum Download finden sich auf der Website der Arbeiterkammer

www.arbeiterkammer.at

.

Während der Schwangerschaft und Stillzeit dürfen keine Überstunden

geleistet werden. Über die gesetzlich oder kollektivvertraglich zulässige

tägliche Arbeitszeit hinaus darf nicht gearbeitet werden. Die tägliche

Arbeitszeit darf keinesfalls 9 Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit keines-

falls 40 Stunden überschreiten. Hinsichtlich der Beschäftigung gelten be-

sondere Verwendungsbeschränkungen.

Auch auf Personen, die in einer überbetrieblichen Ausbildungseinrichtung

(siehe Kapitel: Überbetriebliche Lehrausbildung in Ausbildungseinrichtun-

gen, Seite 27) ausgebildet werden, sind die zentralen Schutzbestimmungen

des Mutterschutzgesetzes anzuwenden, dies betrifft unter anderem Be-

schäftigungsverbote für werdende und stillende Mütter, Verbot der Nacht-

arbeit und der Sonn- und Feiertagsarbeit.

Damit die Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes wirksam wer-

den können, ist es erforderlich, die Schwangerschaft dem/der Arbeitge-

ber/in so rasch wie möglich mitzuteilen (ärztliche Bestätigung).

Für jugendliche Arbeitnehmerinnen besteht während der Schwanger-

schaft bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung ein besonderer

Kündigungs- und Entlassungsschutz. Im Falle einer bereits ausgespro-

chenen Kündigung des Arbeitsverhältnisses muss der/die ArbeitgeberIn

innerhalb von 5 Arbeitstagen über die bestehende Schwangerschaft unter-

richtet und eine ärztliche Bestätigung über das Bestehen der Schwanger-

schaft beigebracht werden, dann wird die Kündigung nachträglich un-

wirksam. Ist die Arbeitnehmerin daran gehindert, die Schwangerschaft

innerhalb der Fünftagefrist bekanntzugeben, so ist die Bekanntgabe an

den/die ArbeitgeberIn rechtzeitig, wenn die Mitteilung sofort nach Wegfall

des Hinderungsgrundes unter Vorlage der ärztlichen Bestätigung nach-

geholt wird.