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AK-
Infoservice
Mutterschutz
Für weibliche Lehrlinge und jugendliche Arbeitnehmerinnen gelten im
Fall der Mutterschaft die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes.
Die speziellen Broschüren „Mutterschutz“, „Elternkarenz“, „Elternteil-
zeit“ und „Kinderbetreuungsgeld“ und die Musterbriefe zum Thema
Karenz zum Download finden sich auf der Website der Arbeiterkammer
www.arbeiterkammer.at.
Während der Schwangerschaft und Stillzeit dürfen keine Überstunden
geleistet werden. Über die gesetzlich oder kollektivvertraglich zulässige
tägliche Arbeitszeit hinaus darf nicht gearbeitet werden. Die tägliche
Arbeitszeit darf keinesfalls 9 Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit keines-
falls 40 Stunden überschreiten. Hinsichtlich der Beschäftigung gelten be-
sondere Verwendungsbeschränkungen.
Auch auf Personen, die in einer überbetrieblichen Ausbildungseinrichtung
(siehe Kapitel: Überbetriebliche Lehrausbildung in Ausbildungseinrichtun-
gen, Seite 27) ausgebildet werden, sind die zentralen Schutzbestimmungen
des Mutterschutzgesetzes anzuwenden, dies betrifft unter anderem Be-
schäftigungsverbote für werdende und stillende Mütter, Verbot der Nacht-
arbeit und der Sonn- und Feiertagsarbeit.
Damit die Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes wirksam wer-
den können, ist es erforderlich, die Schwangerschaft dem/der Arbeitge-
ber/in so rasch wie möglich mitzuteilen (ärztliche Bestätigung).
Für jugendliche Arbeitnehmerinnen besteht während der Schwanger-
schaft bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung ein besonderer
Kündigungs- und Entlassungsschutz. Im Falle einer bereits ausgespro-
chenen Kündigung des Arbeitsverhältnisses muss der/die ArbeitgeberIn
innerhalb von 5 Arbeitstagen über die bestehende Schwangerschaft unter-
richtet und eine ärztliche Bestätigung über das Bestehen der Schwanger-
schaft beigebracht werden, dann wird die Kündigung nachträglich un-
wirksam. Ist die Arbeitnehmerin daran gehindert, die Schwangerschaft
innerhalb der Fünftagefrist bekanntzugeben, so ist die Bekanntgabe an
den/die ArbeitgeberIn rechtzeitig, wenn die Mitteilung sofort nach Wegfall
des Hinderungsgrundes unter Vorlage der ärztlichen Bestätigung nach-
geholt wird.