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AK-

Infoservice

Mitbestimmung am Arbeitsplatz

Jugendvertrauensrat

In jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf jugendliche Arbeit-

nehmerInnen beschäftigt sind, ist ein Jugendvertrauensrat zu errichten; als

jugendliche ArbeitnehmerInnen gelten hier ArbeitnehmerInnen einschließ-

lich HeimarbeiterInnen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

und Lehrlinge, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Der Jugendvertrauensrat hat die besonderen Interessen der jugendlichen

ArbeitnehmerInnen grundsätzlich im Einvernehmen mit dem Betriebsrat

und in Zusammenarbeit mit den überbetrieblichen Interessenvertretungen

der Arbeitnehmer (Gewerkschaft und Arbeiterkammern) wahrzunehmen.

Betriebsrat und Jugendvertrauensrat sind zur gegenseitigen Beratung

und Unterstützung verpflichtet. Die Aufgaben des Jugendvertrauensrates

werden im Gesetz beispielsweise aufgezählt.

Beantragung von Maßnahmen und Beseitigung von Mängeln in An-

gelegenheiten, die die jugendlichen ArbeitnehmerInnen des Betriebes

betreffen.

Überwachung der Einhaltung der für das Arbeitsverhältnis jugendlicher

ArbeitnehmerInnen geltenden Vorschriften.

Teilnahme eines Mitgliedes an den Unterweisungen über bestehende

Unfallgefahren im Betrieb.

Vorschläge in Fragen der Berufsausbildung und der beruflichen Weiter-

bildung jugendlicher ArbeitnehmerInnen.

Teilnahme eines Mitgliedes an den Beratungen zwischen Betriebsrat

und Betriebsinhaber.

Der Betriebsrat und der Betriebsinhaber sind verpflichtet, dem Jugend-

vertrauensrat die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte

zu erteilen.