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AK-
Infoservice
Mitbestimmung am Arbeitsplatz
Jugendvertrauensrat
In jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf jugendliche Arbeit-
nehmerInnen beschäftigt sind, ist ein Jugendvertrauensrat zu errichten; als
jugendliche ArbeitnehmerInnen gelten hier ArbeitnehmerInnen einschließ-
lich HeimarbeiterInnen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
und Lehrlinge, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Der Jugendvertrauensrat hat die besonderen Interessen der jugendlichen
ArbeitnehmerInnen grundsätzlich im Einvernehmen mit dem Betriebsrat
und in Zusammenarbeit mit den überbetrieblichen Interessenvertretungen
der Arbeitnehmer (Gewerkschaft und Arbeiterkammern) wahrzunehmen.
Betriebsrat und Jugendvertrauensrat sind zur gegenseitigen Beratung
und Unterstützung verpflichtet. Die Aufgaben des Jugendvertrauensrates
werden im Gesetz beispielsweise aufgezählt.
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Beantragung von Maßnahmen und Beseitigung von Mängeln in An-
gelegenheiten, die die jugendlichen ArbeitnehmerInnen des Betriebes
betreffen.
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Überwachung der Einhaltung der für das Arbeitsverhältnis jugendlicher
ArbeitnehmerInnen geltenden Vorschriften.
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Teilnahme eines Mitgliedes an den Unterweisungen über bestehende
Unfallgefahren im Betrieb.
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Vorschläge in Fragen der Berufsausbildung und der beruflichen Weiter-
bildung jugendlicher ArbeitnehmerInnen.
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Teilnahme eines Mitgliedes an den Beratungen zwischen Betriebsrat
und Betriebsinhaber.
Der Betriebsrat und der Betriebsinhaber sind verpflichtet, dem Jugend-
vertrauensrat die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte
zu erteilen.