AK-
Infoservice 73
Verzeichnisse und Aushänge
In jedem Betrieb, in dem Jugendliche beschäftigt werden, ist ein Verzeich-
nis über die Jugendlichen zu führen. Das Verzeichnis hat unter anderem
Angaben über Namen, Wohnort, Geburtsdatum, Beginn der Beschäftigung
der Jugendlichen, die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung
sowie Urlaubsaufzeichnungen zu enthalten.
Weiters ist ein Abdruck
■
des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes, der Verord-
nung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen, die Wochen-
berichtsblatt-Verordnung und die dazu ergangenen Bescheide,
■
sofern keine diesbezügliche Betriebsvereinbarung abgeschlossen
wurde, ein Aushang über den Beginn und das Ende der Normalarbeits-
zeit, der Ruhepausen sowie über die Dauer der Wochenruhezeit an ge-
eigneter Stelle zur Einsicht auszuhängen.
Die Auflage- und Aushangpflicht hinsichtlich des Kinder- und Jugendli-
chen-Beschäftigungsgesetzes kann auch dadurch erfüllt werden, dass
der Gesetzestext und die Arbeitszeiteinteilung den Jugendlichen in ge-
eigneter elektronischer Form oder durch geeignete Telekommunikations-
mittel zugänglich gemacht wird.
Die Beschäftigung von Jugendlichen im Gastgewerbe an aufeinander-
folgenden Sonntagen ist vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin dem
Arbeitsinspektorat anzuzeigen. Diese Anzeige hat unter anderem zu ent-
halten:
■
Familien- und Vorname des Jugendlichen sowie das Geburtsdatum,
■
den Zeitraum, für den die Beschäftigung an aufeinanderfolgenden
Sonntagen vorgesehen ist,
■
Zeiten des Besuches einer lehrgangs- oder saisonmäßigen Berufs-
schule, soweit diese in den Zeitraum der Beschäftigung an aufeinander-
folgenden Sonntagen fallen.
Die Anzeige hat spätestens zwei Wochen vor Beginn der Beschäftigung
Jugendlicher an aufeinanderfolgenden Sonntagen zu erfolgen.