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AK-

Infoservice

Sonn- und Feiertagsruhe

An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen dürfen Jugendliche nicht be-

schäftigt werden.

Dieses Verbot gilt nicht:

in Krankenpflegeanstalten und Pflegeheimen,

bei Musikaufführungen,

bei Theatervorstellungen und sonstigen Aufführungen,

bei Arbeiten auf Sport- und Spielplätzen,

im Gastgewerbe.

Wochenfreizeit

Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres haben nach dem

Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz grundsätzlich Anspruch

auf eine ununterbrochene wöchentliche Freizeit von zwei Kalendertagen,

in die der Sonntag zu fallen hat. Diese Wochenfreizeit soll nach Möglich-

keit (Vor- und Abschlussarbeiten) spätestens um 13 Uhr am Samstag

beginnen. Bei Beschäftigung am Samstag hat der darauffolgende Mon-

tag arbeitsfrei zu bleiben (Sonderregelung für den Fall Montag Berufs-

schultag).

Es gibt hierzu etliche Ausnahmeregelungen wie z. B. die Teilung der

Wochenfreizeit aus organisatorischen Gründen oder im Interesse der

Jugendlichen, die Durchrechnung der Wochenfreizeit oder Sonderregelun-

gen für den Handel für die Beschäftigung von Jugendlichen am Samstag

Nachmittag. Kollektivverträge können weitere Ausnahmen zulassen; wie

beispielsweise für Jugendliche, die im Bäcker-, Konditor-, Fleischer-, Molker-

und Käsergewerbe beschäftigt werden.

Akkordarbeit

Jugendliche, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder Lehr-

linge dürfen nicht mit Akkordarbeiten oder sonstigen leistungsbezogenen

Prämienarbeiten beschäftigt werden.