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AK-
Infoservice
Sonn- und Feiertagsruhe
An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen dürfen Jugendliche nicht be-
schäftigt werden.
Dieses Verbot gilt nicht:
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in Krankenpflegeanstalten und Pflegeheimen,
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bei Musikaufführungen,
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bei Theatervorstellungen und sonstigen Aufführungen,
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bei Arbeiten auf Sport- und Spielplätzen,
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im Gastgewerbe.
Wochenfreizeit
Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres haben nach dem
Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz grundsätzlich Anspruch
auf eine ununterbrochene wöchentliche Freizeit von zwei Kalendertagen,
in die der Sonntag zu fallen hat. Diese Wochenfreizeit soll nach Möglich-
keit (Vor- und Abschlussarbeiten) spätestens um 13 Uhr am Samstag
beginnen. Bei Beschäftigung am Samstag hat der darauffolgende Mon-
tag arbeitsfrei zu bleiben (Sonderregelung für den Fall Montag Berufs-
schultag).
Es gibt hierzu etliche Ausnahmeregelungen wie z. B. die Teilung der
Wochenfreizeit aus organisatorischen Gründen oder im Interesse der
Jugendlichen, die Durchrechnung der Wochenfreizeit oder Sonderregelun-
gen für den Handel für die Beschäftigung von Jugendlichen am Samstag
Nachmittag. Kollektivverträge können weitere Ausnahmen zulassen; wie
beispielsweise für Jugendliche, die im Bäcker-, Konditor-, Fleischer-, Molker-
und Käsergewerbe beschäftigt werden.
Akkordarbeit
Jugendliche, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder Lehr-
linge dürfen nicht mit Akkordarbeiten oder sonstigen leistungsbezogenen
Prämienarbeiten beschäftigt werden.