

68
AK-
Infoservice
Überstunden
Als Überstunde für Jugendliche gilt jede Arbeitsleistung, die nach dem
Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz bzw. dem entsprechen-
den Kollektivvertrag über die festgelegte tägliche oder wöchentliche
Arbeitszeit hinausgeht. Obwohl Überstunden verboten sind, gebührt dem/
der Jugendlichen für dennoch geleistete Überstunden ein Zuschlag von
50% auf den Normallohn (Lehrlingsentschädigung). Kollektivverträge kön-
nen höhere Überstundenentgelte vorsehen.
Für Lehrlinge, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, ist für die
Berechnung der Überstundenentlohnung der niedrigste im Betrieb verein-
barte Facharbeiterlohn bzw. Angestelltengehalt heranzuziehen.
Ruhepause und Ruhezeit
Wenn die Tagesarbeitszeit mehr als 4,5 Stunden beträgt, gebührt eine un-
unterbrochene halbstündige Ruhepause. Diese ist spätestens nach sechs
Stunden zu gewähren.
Jugendlichen, die zu BerufskraftfahrerInnen ausgebildet werden, muss bei
Lehrfahrten nach einer ununterbrochenen Lenkzeit von höchstens zwei
Stunden eine Lenkpause von einer halben Stunde gewährt werden.
Lehrlinge bis zum vollendeten 15. Lebensjahr haben nach Arbeitsende
Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 14 Stunden
innerhalb von 24 Stunden nach Arbeitsbeginn.
Lehrlingen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind zwölf Stunden un-
unterbrochene Ruhezeit innerhalb von 24 Stunden nach Arbeitsbeginn
zu gewähren; eine Ausnahme besteht für das Gastgewerbe, wo eine
ununterbrochene Ruhezeit von zwölf Stunden nach Arbeitsende einzuhal-
ten ist.