AK-
Infoservice 65
Bestimmungen des Kinder- und Jugend-
lichen-beschäftigungsgesetzes (KJBG)
Jugendliche ArbeitnehmerInnen befinden sich in einer Phase der psychi-
schen und physischen Veränderung und sind daher schutzbedürftiger
als „erwachsene“ ArbeitnehmerInnen. Daher gelten in einem Arbeits- oder
Ausbildungsverhältnis zwischen 15 und 18 Jahren bezüglich der Beschäf-
tigung die besonderen Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-
Beschäftigungsgesetzes.
Ausgenommen vom Geltungsbereich sind:
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Kinder und Jugendliche, für die das Landarbeitsgesetz gilt,
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Jugendliche in privaten Haushalten.
Kinder
Unter Kindern im Sinne des KJBG sind Minderjährige
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bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres oder
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bis zur späteren Beendigung der Schulpflicht
zu verstehen.
Als Ausnahme gilt aber, dass Minderjährige, die die Schulpflicht vollendet
haben,
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in einem Lehrverhältnis,
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in einem Ferialpraktikum oder im Rahmen eines Pflichtpraktikums
oder
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in einem Ausbildungsverhältnis im Rahmen der integrativen Berufs-
ausbildung
beschäftigt werden dürfen, auch wenn sie das 15. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben.
Jugendliche
Jugendliche sind Personen, die nicht als Kinder gelten
■
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.