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AK-

Infoservice 65

Bestimmungen des Kinder- und Jugend-

lichen-beschäftigungsgesetzes (KJBG)

Jugendliche ArbeitnehmerInnen befinden sich in einer Phase der psychi-

schen und physischen Veränderung und sind daher schutzbedürftiger

als „erwachsene“ ArbeitnehmerInnen. Daher gelten in einem Arbeits- oder

Ausbildungsverhältnis zwischen 15 und 18 Jahren bezüglich der Beschäf-

tigung die besonderen Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-

Beschäftigungsgesetzes.

Ausgenommen vom Geltungsbereich sind:

Kinder und Jugendliche, für die das Landarbeitsgesetz gilt,

Jugendliche in privaten Haushalten.

Kinder

Unter Kindern im Sinne des KJBG sind Minderjährige

bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres oder

bis zur späteren Beendigung der Schulpflicht

zu verstehen.

Als Ausnahme gilt aber, dass Minderjährige, die die Schulpflicht vollendet

haben,

in einem Lehrverhältnis,

in einem Ferialpraktikum oder im Rahmen eines Pflichtpraktikums

oder

in einem Ausbildungsverhältnis im Rahmen der integrativen Berufs-

ausbildung

beschäftigt werden dürfen, auch wenn sie das 15. Lebensjahr noch nicht

vollendet haben.

Jugendliche

Jugendliche sind Personen, die nicht als Kinder gelten

bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.