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AK-

Infoservice

Nachweis einer Berufsausbildung durch erfolgreichen

Schulabschluss

Das

Prüfungszeugnis

 über den erfolgreichen Abschluss einer

mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule,

mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule,

berufsbildenden höheren Schule oder

Sonderform dieser Schulen,

gilt

 für den Bereich

der beruflichen Qualifikationen (zB Gewerberecht),

des Arbeitsrechts einschließlich Kollektivverträge (zB Entgelt) und

des Sozialversicherungsrechts (zB Berufsschutz),

zumindest 

als Nachweis

 einer mit einer facheinschlägigen Lehrab-

schlussprüfung abgeschlossenen beruflichen Ausbildung.

Hierzu wurde vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend

(nunmehr: Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft)

in einem

Erlass

 festgelegt,

welche Schul- und Lehrabschlüsse gleich-

wertig sind

. Die Vereinbarung einer (Rest)Lehrzeit für AbsolventInnen

einer im Erlass genannten Schule in einem gleichartigen Lehrberuf ist nicht

zulässig (gleichwertig sind zB Handelsakademie und Bürokaufmann/frau,

Hotelfachschule und Koch/Köchin, Fachschule für Bautechnik und Bau-

wirtschaft und Maurer/in, Höhere Lehranstalt für Informatik und Informa-

tionstechnologie-Technik). Der Antritt zur Lehrabschlussprüfung bleibt

möglich, die Anrechnungsbestimmungen für verwandte Lehrberufe sind

anzuwenden.