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AK-
Infoservice
Nachweis einer Berufsausbildung durch erfolgreichen
Schulabschluss
Das
Prüfungszeugnis
über den erfolgreichen Abschluss einer
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mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule,
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mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule,
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berufsbildenden höheren Schule oder
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Sonderform dieser Schulen,
gilt
für den Bereich
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der beruflichen Qualifikationen (zB Gewerberecht),
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des Arbeitsrechts einschließlich Kollektivverträge (zB Entgelt) und
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des Sozialversicherungsrechts (zB Berufsschutz),
zumindest
als Nachweis
einer mit einer facheinschlägigen Lehrab-
schlussprüfung abgeschlossenen beruflichen Ausbildung.
Hierzu wurde vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend
(nunmehr: Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft)
in einem
Erlass
festgelegt,
welche Schul- und Lehrabschlüsse gleich-
wertig sind
. Die Vereinbarung einer (Rest)Lehrzeit für AbsolventInnen
einer im Erlass genannten Schule in einem gleichartigen Lehrberuf ist nicht
zulässig (gleichwertig sind zB Handelsakademie und Bürokaufmann/frau,
Hotelfachschule und Koch/Köchin, Fachschule für Bautechnik und Bau-
wirtschaft und Maurer/in, Höhere Lehranstalt für Informatik und Informa-
tionstechnologie-Technik). Der Antritt zur Lehrabschlussprüfung bleibt
möglich, die Anrechnungsbestimmungen für verwandte Lehrberufe sind
anzuwenden.