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AK-
Infoservice
Arbeits- und sozialrechtliche Bestim-
mungen im BerufsausbildungsgesetZ
Lehrlingsentschädigung
Der/Die Lehrberechtigte ist verpflichtet, dem Lehrling eine Lehrlings-
entschädigung zu zahlen. Die Höhe der Lehrlingsentschädigung ist in der
Regel gestaffelt nach Lehrjahren im auf das Lehrverhältnis anzuwendenden
Kollektivvertrag geregelt. Abhängig vom jeweiligen Kollektivvertrag gebührt
dem Lehrling auch eine Weihnachtsremuneration und ein Urlaubszuschuss
in der im entsprechenden Kollektivvertrag festgelegten Höhe.
Die Kollektivverträge werden zwischen den Gewerkschaften und der Wirt-
schaftskammer verhandelt und abgeschlossen.
Für den Fall, dass in einem Lehrberuf keine kollektivvertraglich festgelegte
Lehrlingsentschädigung vorgesehen ist, richtet sich die Lehrlingsent-
schädigung nach der individuellen Vereinbarung im Lehrvertrag.
Die Lehrlingsentschädigung gebührt auch für die Dauer der Unterrichtszeit
in der Berufsschule sowie für die Dauer der Lehrabschlussprüfung und der
allenfalls vorgesehenen Teilprüfungen.
Wird der Lehrling vom/von der Lehrberechtigten zu einer ausländischen
berufsorientierten Ausbildung im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes
(Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen) entsandt, dann
ist der/die Lehrberechtigte für die Zeit der Teilnahme an dieser Ausbildung
zur Bezahlung der Lehrlingsentschädigung verpflichtet.
Entgeltfortzahlung bei Krankheit – Unglücksfall
Ist der Lehrling infolge Krankheit oder Unglücksfall an der Arbeitsleistung
verhindert, so gebührt dem Lehrling pro Lehrjahr für vier Wochen die volle
Lehrlingsentschädigung und für weitere zwei Wochen ein Teilentgelt in
der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der vollen Lehrlingsent-
schädigung und dem Krankengeld von der Krankenkasse.