Previous Page  60 / 96 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 60 / 96 Next Page
Page Background

58

AK-

Infoservice

Arbeits- und sozialrechtliche Bestim-

mungen im BerufsausbildungsgesetZ

Lehrlingsentschädigung

Der/Die Lehrberechtigte ist verpflichtet, dem Lehrling eine Lehrlings-

entschädigung zu zahlen. Die Höhe der Lehrlingsentschädigung ist in der

Regel gestaffelt nach Lehrjahren im auf das Lehrverhältnis anzuwendenden

Kollektivvertrag geregelt. Abhängig vom jeweiligen Kollektivvertrag gebührt

dem Lehrling auch eine Weihnachtsremuneration und ein Urlaubszuschuss

in der im entsprechenden Kollektivvertrag festgelegten Höhe.

Die Kollektivverträge werden zwischen den Gewerkschaften und der Wirt-

schaftskammer verhandelt und abgeschlossen.

Für den Fall, dass in einem Lehrberuf keine kollektivvertraglich festgelegte

Lehrlingsentschädigung vorgesehen ist, richtet sich die Lehrlingsent-

schädigung nach der individuellen Vereinbarung im Lehrvertrag.

Die Lehrlingsentschädigung gebührt auch für die Dauer der Unterrichtszeit

in der Berufsschule sowie für die Dauer der Lehrabschlussprüfung und der

allenfalls vorgesehenen Teilprüfungen.

Wird der Lehrling vom/von der Lehrberechtigten zu einer ausländischen

berufsorientierten Ausbildung im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes

(Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen) entsandt, dann

ist der/die Lehrberechtigte für die Zeit der Teilnahme an dieser Ausbildung

zur Bezahlung der Lehrlingsentschädigung verpflichtet.

Entgeltfortzahlung bei Krankheit – Unglücksfall

Ist der Lehrling infolge Krankheit oder Unglücksfall an der Arbeitsleistung

verhindert, so gebührt dem Lehrling pro Lehrjahr für vier Wochen die volle

Lehrlingsentschädigung und für weitere zwei Wochen ein Teilentgelt in

der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der vollen Lehrlingsent-

schädigung und dem Krankengeld von der Krankenkasse.