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Infoservice 53
Von der Lehrlingsstelle wird nach Abschluss der Lehrabschlussprüfung
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ein Prüfungszeugnis sowie auf Antrag des Prüflings
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ein entsprechend gestalteter Lehrbrief ausgestellt.
Im Fall des Nichtbestehens der Lehrabschlussprüfung kann diese wieder-
holt werden. Bei
Wiederholung der Prüfung
sind nur die negativ bewer-
teten Prüfungsgegenstände zu prüfen. Außerdem entfällt die Verpflichtung
des Lehrlings zur Zahlung der Prüfungstaxe sowie der Kosten für die
erforderlichen Prüfungsmaterialien für den Zwei- und Drittantritt, wenn zur
Lehrabschlussprüfung nach einer nicht bestandenen Prüfung ohne zwi-
schenzeitigen Prüfungstermin, bei dem der/die Prüfungskandidat/in ohne
gerechtfertigten Grund nicht erschienen ist, angetreten wird.
Die Prüfungsordnungen finden sich zum Download im Internet unter
www.bmwfw.gv.at(Berufsausbildung, Lehrberufe in Österreich, Liste der
Lehrberufe von A – Z).
Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreife-
prüfung im Rahmen der Lehrabschlussprüfung
Die Regelungen über die Berufsreifeprüfung finden sich im Bundesgesetz
über die Berufsreifeprüfung.
Personen ohne Reifeprüfung können durch die Ablegung der Berufsreife-
prüfung die mit der Reifeprüfung einer höheren Schule verbundenen
Berechtigungen (z. B. Besuch von Kollegs, Fachhochschul-Studiengängen,
Universitäten) erwerben, wenn sie beispielsweise eine Lehrabschluss-
prüfung nach dem Berufsausbildungsgesetz oder eine Facharbeiter-
prüfung nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungs-
gesetz erfolgreich abgelegt haben.
Die Berufsreifeprüfung umfasst vier Teilprüfungen: Deutsch, Mathematik,
Lebende Fremdsprache und Fachbereich. Der Stoff der Berufsreifeprüfung
orientiert sich am Lehrplan einer höheren Schule.
Lehrlinge dürfen zu höchstens drei Teilprüfungen bereits vor Ablegung der
Lehrabschlussprüfung antreten.