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AK-

Infoservice 53

Von der Lehrlingsstelle wird nach Abschluss der Lehrabschlussprüfung

ein Prüfungszeugnis sowie auf Antrag des Prüflings

ein entsprechend gestalteter Lehrbrief ausgestellt.

Im Fall des Nichtbestehens der Lehrabschlussprüfung kann diese wieder-

holt werden. Bei

Wiederholung der Prüfung

 sind nur die negativ bewer-

teten Prüfungsgegenstände zu prüfen. Außerdem entfällt die Verpflichtung

des Lehrlings zur Zahlung der Prüfungstaxe sowie der Kosten für die

erforderlichen Prüfungsmaterialien für den Zwei- und Drittantritt, wenn zur

Lehrabschlussprüfung nach einer nicht bestandenen Prüfung ohne zwi-

schenzeitigen Prüfungstermin, bei dem der/die Prüfungskandidat/in ohne

gerechtfertigten Grund nicht erschienen ist, angetreten wird.

Die Prüfungsordnungen finden sich zum Download im Internet unter

www.bmwfw.gv.at

(Berufsausbildung, Lehrberufe in Österreich, Liste der

Lehrberufe von A – Z).

Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreife-

prüfung im Rahmen der Lehrabschlussprüfung

Die Regelungen über die Berufsreifeprüfung finden sich im Bundesgesetz

über die Berufsreifeprüfung.

Personen ohne Reifeprüfung können durch die Ablegung der Berufsreife-

prüfung die mit der Reifeprüfung einer höheren Schule verbundenen

Berechtigungen (z. B. Besuch von Kollegs, Fachhochschul-Studiengängen,

Universitäten) erwerben, wenn sie beispielsweise eine Lehrabschluss-

prüfung nach dem Berufsausbildungsgesetz oder eine Facharbeiter-

prüfung nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungs-

gesetz erfolgreich abgelegt haben.

Die Berufsreifeprüfung umfasst vier Teilprüfungen: Deutsch, Mathematik,

Lebende Fremdsprache und Fachbereich. Der Stoff der Berufsreifeprüfung

orientiert sich am Lehrplan einer höheren Schule.

Lehrlinge dürfen zu höchstens drei Teilprüfungen bereits vor Ablegung der

Lehrabschlussprüfung antreten.