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AK-
Infoservice
Die Lehrlingsstelle hat PrüfungswerberInnen, die eine Schule mit einer
zusätzlichen systematischen Ausbildung in einem Lehrberuf besuchen,
am
Ende der 12. Schulstufe zur Lehrabschlussprüfung zuzulassen,
wenn auf Grund der vermittelten fachlichen Ausbildung eine erfolgreiche
Ablegung der Lehrabschlussprüfung erwartet werden kann.
Der Antrag auf Zulassung kann ein halbes Jahr vor dem Ende dieser
Schulstufe bei der nach dem Schulstandort oder Wohnort des Prüfungs-
werbers/der Prüfungswerberin zuständigen Lehrlingsstelle gestellt werden.
Bei erfolgreicher Absolvierung der 12. Schulstufe entfällt die theoretische
Prüfung.
Davon unberührt bleiben die Regelungen über die Zusatzprüfungen (siehe
Kapitel „Zusatzprüfung“).
Die Lehrabschlussprüfung kann frühestens abgelegt werden:
■
in den letzten zehn Wochen der Lehrzeit,
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bei Besuch einer lehrgangsmäßigen Berufsschule nicht vor dem Ende
des letzten Lehrganges,
■
bei Besuch einer ganzjährigen oder saisonmäßigen Berufsschule
sechs Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres,
■
bei Lehrberufen mit zweieinhalb- oder dreieinhalbjähriger Dauer
sechs Wochen vor Beendigung der Berufsschulpflicht.
Die allgemeine Prüfungsordnung
gilt für alle Lehrberufe und enthält u.a.
■
die Höhe der Prüfungstaxe und der Prüferentschädigung,
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die Regelungen bezüglich des Prüfungsvorganges einschließlich der
Prüfungsniederschrift.
Die Prüfungsordnungen für die einzelnen Lehrberufe
enthalten u. a.:
■
Bestimmungen über die Gegenstände der praktischen und theoreti-
schen Prüfung,
■
welche Gegenstände der praktischen Prüfung im Rahmen einer Zusatz-
prüfung zu prüfen sind.
Auf Grund der Benotung der Lehrabschlussprüfung stellt die Prüfungs-
kommission fest, ob die Prüfung
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mit Auszeichnung bestanden,
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mit gutem Erfolg bestanden
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bestanden
■
oder nicht bestanden wurde.