AK-
Infoservice 47
Außerdem wird der Ablauf der Weiterverwendungszeit gehemmt, wenn in
diesem Zeitraum der Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst angetreten
wird.
Verkürzte Weiterverwendungszeit
Legt der Lehrling infolge der Anrechnung einer vorhergehenden Lehrzeit,
Vorlehrezeit, Ausbildung im Rahmen der integrativen Berufsausbildung oder
der Berücksichtigung eines Lehrzeitersatzes (z. B. B esuch einer berufsbil-
denden Schule) nicht die gesamte Dauer der Lehrzeit in ein und demselben
Lehrbetrieb zurück, so gilt hinsichtlich der Weiterverwendungszeit folgende
Regelung:
■
Beträgt die beim/bei der letzten Lehrberechtigten zurückgelegte Lehr-
zeit die Hälfte oder weniger als die halbe Lehrzeit, so steht die halbe
Weiterverwendungszeit (1,5 Monate) zu.
■
Beträgt die Dauer der Lehrzeit beim/bei der letzten Lehrberechtigten
mehr als die Hälfte der gesetzlich vorgesehenen Lehrzeit, so ist stets
die volle Weiterverwendungszeit zu gewähren.
Verlängerte Weiterverwendungszeit
Durch Bestimmungen in den Kollektivverträgen kann die Dauer der
Weiterverwendungszeit für den ausgelernten Lehrling mehr als drei Monate
betragen.
Entfall – vorzeitige Beendigung der
Weiterverwendungszeit
Die örtlich zuständige Wirtschaftskammer hat im Einvernehmen mit der
örtlich zuständigen Arbeiterkammer binnen 14 Tagen über Antrag eines/
einer Lehrberechtigten diesem die Verpflichtung zur Weiterverwendung
zu erlassen oder die Bewilligung zur Kündigung vor Ablauf der Weiter-
verwendungszeit zu erteilen, wenn der/die Lehrberechtigte aus wirtschaft-
lichen Gründen diese Verpflichtung nicht erfüllen kann.
Entscheidet die Wirtschaftskammer nicht fristgerecht, so hat die Bezirks-
verwaltungsbehörde über diesen Antrag nach Anhörung der zuständigen