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AK-

Infoservice 47

Außerdem wird der Ablauf der Weiterverwendungszeit gehemmt, wenn in

diesem Zeitraum der Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst angetreten

wird.

Verkürzte Weiterverwendungszeit

Legt der Lehrling infolge der Anrechnung einer vorhergehenden Lehrzeit,

Vorlehrezeit, Ausbildung im Rahmen der integrativen Berufsausbildung oder

der Berücksichtigung eines Lehrzeitersatzes (z. B. B esuch einer berufsbil-

denden Schule) nicht die gesamte Dauer der Lehrzeit in ein und demselben

Lehrbetrieb zurück, so gilt hinsichtlich der Weiterverwendungszeit folgende

Regelung:

Beträgt die beim/bei der letzten Lehrberechtigten zurückgelegte Lehr-

zeit die Hälfte oder weniger als die halbe Lehrzeit, so steht die halbe

Weiterverwendungszeit (1,5 Monate) zu.

Beträgt die Dauer der Lehrzeit beim/bei der letzten Lehrberechtigten

mehr als die Hälfte der gesetzlich vorgesehenen Lehrzeit, so ist stets

die volle Weiterverwendungszeit zu gewähren.

Verlängerte Weiterverwendungszeit

Durch Bestimmungen in den Kollektivverträgen kann die Dauer der

Weiterverwendungszeit für den ausgelernten Lehrling mehr als drei Monate

betragen.

Entfall – vorzeitige Beendigung der

Weiterverwendungszeit

Die örtlich zuständige Wirtschaftskammer hat im Einvernehmen mit der

örtlich zuständigen Arbeiterkammer binnen 14 Tagen über Antrag eines/

einer Lehrberechtigten diesem die Verpflichtung zur Weiterverwendung

zu erlassen oder die Bewilligung zur Kündigung vor Ablauf der Weiter-

verwendungszeit zu erteilen, wenn der/die Lehrberechtigte aus wirtschaft-

lichen Gründen diese Verpflichtung nicht erfüllen kann.

Entscheidet die Wirtschaftskammer nicht fristgerecht, so hat die Bezirks-

verwaltungsbehörde über diesen Antrag nach Anhörung der zuständigen