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AK-

Infoservice

marktservice von dieser Erklärung zu verständigen, um einen reibungs-

losenAusbildungsübertritt auf einen Ersatzausbildungsplatz zu ermögli-

chen.

Das Arbeitsmarktservice hat einem Lehrling, der seine Ausbildung fort-

setzen möchte, innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Information

über die Beendigung des Lehrverhältnisses einen Ausbildungsplatz zu

vermitteln. Der Lehrling muss dem Arbeitsmarktservice daher auch seinen

Wunsch nach Fortsetzung seiner Ausbildung mitteilen.

In Fällen des besonderen Kündigungsschutzes nach dem Mutterschutz-

gesetz, Väter-Karenzgesetz, Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz, Behinderten-

einstellungsgesetz und für Mitglieder des Jugendvertrauensrates und Be-

triebsrates nach dem Arbeitsverfassungsgesetz ist eine außerordentliche

Auflösung des Lehrverhältnisses durch den/die Lehrberechtigte/n nicht

möglich.

Die Weiterverwendungspflicht („Behaltezeit“)

Der/Die Lehrberechtigte ist verpflichtet, den Lehrling im Betrieb im erlernten

Beruf drei Monate weiter zu verwenden, sofern das Lehrverhältnis

durch Zeitablauf oder

durch die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung, die frühestens

zehn Wochen vor Lehrzeitende abgelegt werden kann,

vorzeitig endet.

Die Weiterverwendungszeit steht dem Lehrling also im unmittelbaren An-

schluss an das Ende der Lehrzeit zu, unabhängig davon, ob die Lehr-

abschlussprüfung bereits abgelegt wurde oder nicht.

Da die Weiterverwendungspflicht ausschließlich den/die Lehrberechtigte/n

in Form einer Kontrahierungspflicht trifft, hat der Lehrling am Ende seiner

Lehrzeit die Möglichkeit zu entscheiden, ob er von der Weiterverwendungs-

zeit Gebrauch macht oder nicht. Eine solche Wahlmöglichkeit für den

Lehrling besteht aber dann nicht mehr, wenn schon im Lehrvertrag eine

Befristung des Arbeitsvertrages für die Dauer der Weiterverwendungs-

zeit abgeschlossen wurde. Es sollte daher der Abschluss eines be-

fristeten Arbeitsvertrages, vor allem auch im Hinblick auf einen allfälligen

Kündigungsschutz (wie Mutterschutz, Präsenz-, Ausbildungs- bzw. Zivil-

dienst), möglichst vermieden werden.