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Infoservice 45
eingetragenen MediatorInnen eine/n MediatorIn vorzuschlagen, der Lehr-
ling kann diese Person unverzüglich ablehnen. Der/Die Lehrberechtigte
hat dann zwei weitere Personen aus der Mediatorenliste vorzuschlagen,
aus denen der Lehrling unverzüglich eine Person auswählen muss, sollte
der Lehrling keine Person auswählen, gilt der Erstvorschlag als angenom-
men.
Der/Die Mediator/in ist vom/von der Lehrberechtigten spätestens am Ende
des zehnten bzw. 22. Lehrmonats zu beauftragen.
In die Mediation sind einzubeziehen
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der/die Lehrberechtigte,
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der Lehrling,
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der/die gesetzliche VertreterIn bei Minderjährigkeit des Lehrlings,
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auf Verlangen des Lehrlings eine Person seines Vertrauens.
Zweck des Mediationsverfahrens ist es
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die Problemlage für die beteiligten Personen darzustellen und
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zu erörtern, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Fortsetzung
des Lehrverhältnisses möglich ist.
Das Mediationsverfahren ist beendet
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wenn ein Ergebnis erzielt wurde (Bereitschaft des/der Lehrberechtigten
zur Fortsetzung des Lehrverhältnisses oder Erklärung des Lehrlings,
nicht weiter auf die Fortsetzung des Lehrverhältnisses zu bestehen)
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wenn der/die MediatorIn die Mediation für beendet erklärt.
Das Mediationsverfahren endet jedenfalls mit Beginn des fünften Werk-
tages vor Ablauf des elften bzw. 23. Lehrmonats, sofern mindestens ein
Mediationsgespräch unter Beteiligung des/der Lehrberechtigten oder in
dessen/deren Vertretung einer mit der Ausbildung des Lehrlings betrauten
Person stattgefunden hat.
Die Kosten des Mediationsverfahrens sind vom/von der Lehrberechtigten
zu tragen.
Kommt es zur außerordentlichen Auflösung durch den/die Lehrberechtig-
te/n, dann hat der/die Lehrberechtigte die Erklärung der außerordentlichen
Auflösung des Lehrverhältnisses unverzüglich der Lehrlingsstelle mitzu-
teilen. Die Lehrlingsstelle hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeits-