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AK-

Infoservice 45

eingetragenen MediatorInnen eine/n MediatorIn vorzuschlagen, der Lehr-

ling kann diese Person unverzüglich ablehnen. Der/Die Lehrberechtigte

hat dann zwei weitere Personen aus der Mediatorenliste vorzuschlagen,

aus denen der Lehrling unverzüglich eine Person auswählen muss, sollte

der Lehrling keine Person auswählen, gilt der Erstvorschlag als angenom-

men.

Der/Die Mediator/in ist vom/von der Lehrberechtigten spätestens am Ende

des zehnten bzw. 22. Lehrmonats zu beauftragen.

In die Mediation sind einzubeziehen

der/die Lehrberechtigte,

der Lehrling,

der/die gesetzliche VertreterIn bei Minderjährigkeit des Lehrlings,

auf Verlangen des Lehrlings eine Person seines Vertrauens.

Zweck des Mediationsverfahrens ist es

die Problemlage für die beteiligten Personen darzustellen und

zu erörtern, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Fortsetzung

des Lehrverhältnisses möglich ist.

Das Mediationsverfahren ist beendet

wenn ein Ergebnis erzielt wurde (Bereitschaft des/der Lehrberechtigten

zur Fortsetzung des Lehrverhältnisses oder Erklärung des Lehrlings,

nicht weiter auf die Fortsetzung des Lehrverhältnisses zu bestehen)

wenn der/die MediatorIn die Mediation für beendet erklärt.

Das Mediationsverfahren endet jedenfalls mit Beginn des fünften Werk-

tages vor Ablauf des elften bzw. 23. Lehrmonats, sofern mindestens ein

Mediationsgespräch unter Beteiligung des/der Lehrberechtigten oder in

dessen/deren Vertretung einer mit der Ausbildung des Lehrlings betrauten

Person stattgefunden hat.

Die Kosten des Mediationsverfahrens sind vom/von der Lehrberechtigten

zu tragen.

Kommt es zur außerordentlichen Auflösung durch den/die Lehrberechtig-

te/n, dann hat der/die Lehrberechtigte die Erklärung der außerordentlichen

Auflösung des Lehrverhältnisses unverzüglich der Lehrlingsstelle mitzu-

teilen. Die Lehrlingsstelle hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeits-