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AK-

Infoservice

Außerordentliche Auflösung (Ausbildungsübertritt)

Sowohl

der/die Lehrberechtigte

 als auch der 

Lehrling

 können das

Lehrverhältnis unter Einhaltung bestimmter Fristen

zum Ablauf des letzten Tages des zwölften Monats der Lehrzeit oder

zum Ablauf des letzten Tages des 24. Monates der Lehrzeit (bei

Lehrberufen mit drei, dreieinhalb oder vierjähriger Lehrzeit)

unter Einhaltung einer Frist von einem Monat einseitig außerordentlich auf-

lösen.

Diese Auflösung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform und

bei Auflösung durch einen minderjährigen Lehrling auch der Zustimmung

der gesetzlichen Vertreterinnen.

Auf einen Ausbildungsvertrag mit Teilqualifikation im Rahmen der integra-

tiven Berufsausbildung finden die Regelungen über diese Art der vorzeiti-

gen Auflösung (Ausbildungsübertritt) keine Anwendung, ein Ausbildungs-

vertrag mit Teilqualifikation kann daher durch außerordentliche Auflösung

nicht aufgelöst werden.

Der/Die 

Lehrberechtigte

muss zur Rechtswirksamkeit der außerordent-

lichen Auflösung ein bestimmtes Verfahren einhalten, er/sie muss unter

anderem

die beabsichtigte außerordentliche Auflösung und

die geplante Aufnahme eines Mediationsverfahrens

spätestens am Ende des neunten bzw. 21. Lehrmonats

dem Lehrling,

der Lehrlingsstelle und

gegebenenfalls dem Betriebsrat und dem Jugendvertrauensrat

mitteilen.

Diese Mitteilung hat den Namen des Lehrlings, seine Adresse, den Lehr-

beruf und den Beginn und das Ende der Lehrzeit zu enthalten.

Weiters muss vor der Erklärung der außerordentlichen Auflösung durch

den/die Lehrberechtigte/n ein Mediationsverfahren durchgeführt und be-

endet werden, es sei denn, dass der Lehrling die Teilnahme am Media-

tionsverfahren schriftlich ablehnt.

Zur Durchführung des Mediationsverfahrens ist ein/e Mediator/in auszu-

wählen. Dazu hat der/die Lehrberechtigte dem Lehrling aus der Liste der