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Infoservice
Außerordentliche Auflösung (Ausbildungsübertritt)
Sowohl
der/die Lehrberechtigte
als auch der
Lehrling
können das
Lehrverhältnis unter Einhaltung bestimmter Fristen
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zum Ablauf des letzten Tages des zwölften Monats der Lehrzeit oder
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zum Ablauf des letzten Tages des 24. Monates der Lehrzeit (bei
Lehrberufen mit drei, dreieinhalb oder vierjähriger Lehrzeit)
unter Einhaltung einer Frist von einem Monat einseitig außerordentlich auf-
lösen.
Diese Auflösung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform und
bei Auflösung durch einen minderjährigen Lehrling auch der Zustimmung
der gesetzlichen Vertreterinnen.
Auf einen Ausbildungsvertrag mit Teilqualifikation im Rahmen der integra-
tiven Berufsausbildung finden die Regelungen über diese Art der vorzeiti-
gen Auflösung (Ausbildungsübertritt) keine Anwendung, ein Ausbildungs-
vertrag mit Teilqualifikation kann daher durch außerordentliche Auflösung
nicht aufgelöst werden.
Der/Die
Lehrberechtigte
muss zur Rechtswirksamkeit der außerordent-
lichen Auflösung ein bestimmtes Verfahren einhalten, er/sie muss unter
anderem
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die beabsichtigte außerordentliche Auflösung und
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die geplante Aufnahme eines Mediationsverfahrens
spätestens am Ende des neunten bzw. 21. Lehrmonats
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dem Lehrling,
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der Lehrlingsstelle und
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gegebenenfalls dem Betriebsrat und dem Jugendvertrauensrat
mitteilen.
Diese Mitteilung hat den Namen des Lehrlings, seine Adresse, den Lehr-
beruf und den Beginn und das Ende der Lehrzeit zu enthalten.
Weiters muss vor der Erklärung der außerordentlichen Auflösung durch
den/die Lehrberechtigte/n ein Mediationsverfahren durchgeführt und be-
endet werden, es sei denn, dass der Lehrling die Teilnahme am Media-
tionsverfahren schriftlich ablehnt.
Zur Durchführung des Mediationsverfahrens ist ein/e Mediator/in auszu-
wählen. Dazu hat der/die Lehrberechtigte dem Lehrling aus der Liste der