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AK-

Infoservice

Die vorzeitige Auflösung des Lehrvertrages bedarf grundsätzlich einer

rechtsgeschäftlichen Erklärung eines Vertragspartners/einer Vertragspart-

nerin, des/der Lehrberechtigten bzw. des Lehrlings (Entlassung – Austritt,

Ausbildungsübertritt) oder beider VertragspartnerInnen (einvernehmliche

Auflösung).

Für eine rechtswirksame vorzeitige Auflösung des Lehrvertrages ist wei-

ters die Schriftform und bei minderjährigen Lehrlingen die Zustimmung der

gesetzlichen VertreterInnen erforderlich.

Einvernehmliche Auflösung

Der Lehrvertrag kann bei Willensübereinstimmung beider Parteien jeder-

zeit ohne Angabe von Gründen oder Einhaltung einer bestimmten Frist

oder eines bestimmten Termins einvernehmlich gelöst werden. Die einver-

nehmliche Auflösung des Lehrverhältnisses bedarf zur Rechtswirksam-

keit der Schriftform und bei minderjährigen Lehrlingen der Zustimmung

der gesetzlichen VertreterInnen.

Darüber hinaus ist eine vorherige Belehrung des Lehrlings über die nach

dem Berufsausbildungsgesetz bestehenden Möglichkeiten der Endigung

und vorzeitigen Auflösung eines Lehrverhältnisses sowie deren Rechts-

folgen notwendig. Die erfolgte Belehrung ist entweder durch eine Amts-

bestätigungeines Arbeits- und Sozialgerichts oder durch eine Bescheini-

gung einer Kammer für Arbeiter und Angestellte schriftlich zu bestätigen.

Auflösung aus einem im Berufsausbildungsgesetz

festgelegten Grund (Entlassung – Austritt)

Neben dem Vorliegen eines gesetzlich vorgesehenen Grundes ist für eine

rechtswirksame vorzeitige Auflösung des Lehrvertrages die Schriftform

sowie bei Auflösung durch einen minderjährigen Lehrling die Zustimmung

der gesetzlichen VertreterInnen erforderlich.

Die Gründe, die

den Lehrberechtigten/die Lehrberechtigte

 zur

vorzeitigen Lösung des Lehrvertrages berechtigen, sind im Berufsaus-

bildungsgesetz erschöpfend aufgezählt. Insbesondere liegen diese vor,

wenn der Lehrling: