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Die vorzeitige Auflösung des Lehrvertrages bedarf grundsätzlich einer
rechtsgeschäftlichen Erklärung eines Vertragspartners/einer Vertragspart-
nerin, des/der Lehrberechtigten bzw. des Lehrlings (Entlassung – Austritt,
Ausbildungsübertritt) oder beider VertragspartnerInnen (einvernehmliche
Auflösung).
Für eine rechtswirksame vorzeitige Auflösung des Lehrvertrages ist wei-
ters die Schriftform und bei minderjährigen Lehrlingen die Zustimmung der
gesetzlichen VertreterInnen erforderlich.
Einvernehmliche Auflösung
Der Lehrvertrag kann bei Willensübereinstimmung beider Parteien jeder-
zeit ohne Angabe von Gründen oder Einhaltung einer bestimmten Frist
oder eines bestimmten Termins einvernehmlich gelöst werden. Die einver-
nehmliche Auflösung des Lehrverhältnisses bedarf zur Rechtswirksam-
keit der Schriftform und bei minderjährigen Lehrlingen der Zustimmung
der gesetzlichen VertreterInnen.
Darüber hinaus ist eine vorherige Belehrung des Lehrlings über die nach
dem Berufsausbildungsgesetz bestehenden Möglichkeiten der Endigung
und vorzeitigen Auflösung eines Lehrverhältnisses sowie deren Rechts-
folgen notwendig. Die erfolgte Belehrung ist entweder durch eine Amts-
bestätigungeines Arbeits- und Sozialgerichts oder durch eine Bescheini-
gung einer Kammer für Arbeiter und Angestellte schriftlich zu bestätigen.
Auflösung aus einem im Berufsausbildungsgesetz
festgelegten Grund (Entlassung – Austritt)
Neben dem Vorliegen eines gesetzlich vorgesehenen Grundes ist für eine
rechtswirksame vorzeitige Auflösung des Lehrvertrages die Schriftform
sowie bei Auflösung durch einen minderjährigen Lehrling die Zustimmung
der gesetzlichen VertreterInnen erforderlich.
Die Gründe, die
den Lehrberechtigten/die Lehrberechtigte
zur
vorzeitigen Lösung des Lehrvertrages berechtigen, sind im Berufsaus-
bildungsgesetz erschöpfend aufgezählt. Insbesondere liegen diese vor,
wenn der Lehrling: