Previous Page  39 / 96 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 39 / 96 Next Page
Page Background

AK-

Infoservice 37

eine Lehrzeit in einem Ausbildungszweig der Land- und Forstwirtschaft

nach einer etwaigen Verwandtschaftsregelung in der Lehrberufsliste,

sonst höchstens für zwei Drittel der Lehrzeit,

eine Lehrzeit bzw. Ausbildungszeit im Rahmen der integrativen Berufs-

ausbildung (abhängig vom Einzelfall, siehe Kapitel „Berufsausbildung

durch Lehrverhältnis mit verlängerter Lehrzeit oder Ausbildungsver-

hältnis mit Teilqualifikation (ehemalige Integrative Berufsausbildung)“)

Ausbildungszeiten in einem Lehrgang nach dem Jugendausbildungs-

Sicherungsgesetz,

Zeiten des Weiterbesuchs der Berufsschule auch ohne Lehrverhältnis,

im Ausland zurückgelegte Lehrzeiten oder vergleichbare berufsorien-

tierte Ausbildungszeiten (nach Stellungnahme des Landes-Berufsaus-

bildungsbeirates),

im Ausland zurückgelegte Ausbildungszeiten, wenn sie gleichgehalten

sind (siehe Kapitel „Gleichhaltung von Prüfungen und Ausbildungszeiten

im Ausland“)

im In- oder Ausland zurückgelegte Zeiten beruflicher Praxis, Anlern-

tätigkeiten, Kursbesuche oder sonstiger einschlägiger Zeiten, über Ver-

einbarung zwischen Lehrberechtigtem/Lehrberechtigter und Lehrling,

bis höchstens zwei Drittel der festgelegten Zeit des jeweiligen Lehr-

berufes (nach Gutachten des Landes-Berufsausbildungsbeirates),

Die Lehrlingsstelle kann auf Antrag eine schulmäßig berufsorientierte

Ausbildung auf die festgesetzte Lehrzeit anrechnen (nach Stellungnahme

des Landes-Berufsausbildungsbeirates).

Anrechenbare Zeiten sind der Lehrlingsstelle im Zusammenhang mit der

Eintragung des Lehrvertrags mitzuteilen.

Es kann auch zu einer Verlängerung der Lehrzeitdauer durch Vereinbarung

der Lehrvertragsparteien (Änderung des bestehenden Lehrvertrages bzw.

Ergänzungslehrvertrag) kommen, wenn der Lehrling über vier Monate ver-

hindert ist, den Lehrberuf zu erlernen. Wenn der Lehrling in einem zusam-

menhängenden Zeitraum von über vier Monaten aus in seiner Person ge-

legenen Gründen verhindert ist, den Lehrberuf zu erlernen, so ist die vier

Monate überschreitende Zeit nicht auf die für den Lehrberuf festgesetzte

Lehrzeitdauer anzurechnen. Das Gleiche gilt, wenn die Dauer mehrerer

solcher Verhinderungen in einem Lehrjahr vier Monate übersteigt.

Derartige in der Person des Lehrlings gelegene Verhinderungsgründe

wären z. B. Krankenstand, Beschäftigungsverbot wegen Schwangerschaft

bzw. Mutterschaft, Karenzzeit, Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst.