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Infoservice
Beihilfen nach dem Berufsausbildungsgesetz
Zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen können
Beihilfen an Lehrberechtigte nach dem Berufsausbildungsgesetz sowie
an Lehrberechtigte nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsaus-
bildungsgesetz gewährt werden.
So gibt es zB eine Basisförderung für Lehrverhältnisse, die über das ganze
Lehrjahr aufrecht waren oder regulär bis maximal zehn Wochen vor dem
vereinbarten Lehrzeitende geendet haben. Weiters gibt es eine Prämie
für Ausbildungsbetriebe, die Lehrlinge aus überbetrieblichen Ausbildungs-
einrichtungen übernehmen.
Ebenso wurden Förderungen zur Steigerung der Qualität der Lehrausbil-
dung geregelt; so werden beispielsweise Betriebe bzw. Lehrberechtigte
gefördert, deren Lehrlinge
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unter Anrechnung auf die Arbeitszeit eine zwischen- oder überbetrieb-
liche Ausbildungsmaßnahme absolviert haben (Ausbildungsverbund-
maßnahme, Zusatzausbildung, Vorbereitungskurs auf die Lehrab-
schlussprüfung oder Berufsreifeprüfung),
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die Lehrabschlussprüfung mit Auszeichnung oder mit gutem Erfolg
beim erstmaligen Antreten ablegen.
Die Abwicklung der Förderungen erfolgt durch die örtlich zuständige
Lehrlingsstelle unter Mitwirkung der Arbeiterkammer. Für die Antragstellung
bei der Lehrlingsstelle sind Fristen vorgesehen; auf die Beihilfen besteht
kein Rechtsanspruch. Ein Förderstopp bzw. ein Ausschluss von den För-
derungen kann unter anderem bei schwerwiegenden Übertretungen des
Berufsausbildungsgesetzes verhängt werden.
Die Richtlinie zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen
gemäß §19c BAG regelt die Arten, die Höhe, die Dauer, die Form der Ge-
währung und die Rückforderbarkeit der Beihilfen bzw. Förderungen, diese
Richtlinie findet sich unter
www.wko.at