Previous Page  34 / 96 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 34 / 96 Next Page
Page Background

32

AK-

Infoservice

Beihilfen nach dem Berufsausbildungsgesetz

Zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen können

Beihilfen an Lehrberechtigte nach dem Berufsausbildungsgesetz sowie

an Lehrberechtigte nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsaus-

bildungsgesetz gewährt werden.

So gibt es zB eine Basisförderung für Lehrverhältnisse, die über das ganze

Lehrjahr aufrecht waren oder regulär bis maximal zehn Wochen vor dem

vereinbarten Lehrzeitende geendet haben. Weiters gibt es eine Prämie

für Ausbildungsbetriebe, die Lehrlinge aus überbetrieblichen Ausbildungs-

einrichtungen übernehmen.

Ebenso wurden Förderungen zur Steigerung der Qualität der Lehrausbil-

dung geregelt; so werden beispielsweise Betriebe bzw. Lehrberechtigte

gefördert, deren Lehrlinge

unter Anrechnung auf die Arbeitszeit eine zwischen- oder überbetrieb-

liche Ausbildungsmaßnahme absolviert haben (Ausbildungsverbund-

maßnahme, Zusatzausbildung, Vorbereitungskurs auf die Lehrab-

schlussprüfung oder Berufsreifeprüfung),

die Lehrabschlussprüfung mit Auszeichnung oder mit gutem Erfolg

beim erstmaligen Antreten ablegen.

Die Abwicklung der Förderungen erfolgt durch die örtlich zuständige

Lehrlingsstelle unter Mitwirkung der Arbeiterkammer. Für die Antragstellung

bei der Lehrlingsstelle sind Fristen vorgesehen; auf die Beihilfen besteht

kein Rechtsanspruch. Ein Förderstopp bzw. ein Ausschluss von den För-

derungen kann unter anderem bei schwerwiegenden Übertretungen des

Berufsausbildungsgesetzes verhängt werden.

Die Richtlinie zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen

gemäß §19c BAG regelt die Arten, die Höhe, die Dauer, die Form der Ge-

währung und die Rückforderbarkeit der Beihilfen bzw. Förderungen, diese

Richtlinie findet sich unter

www.wko.at