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AK-

Infoservice 31

Personen, die im Rahmen dieser Berufsausbildung ausgebildet werden,

gelten als Lehrlinge im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsge-

setzes, des Familienlastenausgleichsgesetzes, des Arbeitslosenversiche-

rungsgesetzes, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes und des Ein-

kommensteuergesetzes. Lehrlingen in diesem Sinne gleichgestellt sind

auch Personen, die sich in einer dieser Berufsausbildung vorgelagerten

Berufsorientierungsmaßnahme befinden, bis zum Ausmaß von sechs

Monaten einer solchen Berufsorientierungsmaßnahme. Personen, die im

Rahmen dieser Berufsausbildung an einem Lehrgang nach dem Jugend-

ausbildungs-Sicherungsgesetz teilnehmen, sind hinsichtlich der Berufs-

schulpflicht und der sozialrechtlichen Bestimmungen Lehrlingen gleich-

gestellt.

Für Personen, die sich in einem Lehrverhältnis mit verlängerter Ausbil-

dungsdauer befinden, besteht Berufsschulpflicht. Personen in einer Aus-

bildung mit Teilqualifikation haben nach Maßgabe der Festlegungen über

die Ausbildungsinhalte, das Ausbildungsziel und die Zeitdauer der Aus-

bildung die Pflicht bzw. das Recht zum Besuch der Berufsschule.

Für die Teilqualifikationen kann der/die Bundesminister/in für Wissen-

schaft, Forschung und Wirtschaft in Richtlinien

standardisierte Aus-

bildungsprogramme

in der Dauer von einem bis drei Jahre festlegen.

Die wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse, die während der Ausbildung

zu vermitteln sind, sind in diesen Richtlinien nach Lehrjahren gegliedert

anzuführen. Zweck dieser Programme ist die Erhöhung der Transpa-

renz der erworbenen Abschlüsse und die Erleichterung der Eingliederung

der AbsolventInnen in den Arbeitsmarkt. Betriebe, die Personen in einer

standardisierten Teilqualifikation ausbilden wollen, müssen über einen Fest-

stellungsbescheid nach § 3a BAG, allenfalls in Verbindung mit einem Aus-

bildungsverbund, verfügen (siehe Kapitel „Voraussetzungen für die Lehr-

lingsausbildung – Feststellungsbescheid“ und „Ausbildungsverbund“).