AK-
Infoservice 31
Personen, die im Rahmen dieser Berufsausbildung ausgebildet werden,
gelten als Lehrlinge im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsge-
setzes, des Familienlastenausgleichsgesetzes, des Arbeitslosenversiche-
rungsgesetzes, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes und des Ein-
kommensteuergesetzes. Lehrlingen in diesem Sinne gleichgestellt sind
auch Personen, die sich in einer dieser Berufsausbildung vorgelagerten
Berufsorientierungsmaßnahme befinden, bis zum Ausmaß von sechs
Monaten einer solchen Berufsorientierungsmaßnahme. Personen, die im
Rahmen dieser Berufsausbildung an einem Lehrgang nach dem Jugend-
ausbildungs-Sicherungsgesetz teilnehmen, sind hinsichtlich der Berufs-
schulpflicht und der sozialrechtlichen Bestimmungen Lehrlingen gleich-
gestellt.
Für Personen, die sich in einem Lehrverhältnis mit verlängerter Ausbil-
dungsdauer befinden, besteht Berufsschulpflicht. Personen in einer Aus-
bildung mit Teilqualifikation haben nach Maßgabe der Festlegungen über
die Ausbildungsinhalte, das Ausbildungsziel und die Zeitdauer der Aus-
bildung die Pflicht bzw. das Recht zum Besuch der Berufsschule.
Für die Teilqualifikationen kann der/die Bundesminister/in für Wissen-
schaft, Forschung und Wirtschaft in Richtlinien
standardisierte Aus-
bildungsprogramme
in der Dauer von einem bis drei Jahre festlegen.
Die wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse, die während der Ausbildung
zu vermitteln sind, sind in diesen Richtlinien nach Lehrjahren gegliedert
anzuführen. Zweck dieser Programme ist die Erhöhung der Transpa-
renz der erworbenen Abschlüsse und die Erleichterung der Eingliederung
der AbsolventInnen in den Arbeitsmarkt. Betriebe, die Personen in einer
standardisierten Teilqualifikation ausbilden wollen, müssen über einen Fest-
stellungsbescheid nach § 3a BAG, allenfalls in Verbindung mit einem Aus-
bildungsverbund, verfügen (siehe Kapitel „Voraussetzungen für die Lehr-
lingsausbildung – Feststellungsbescheid“ und „Ausbildungsverbund“).