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AK-

Infoservice

Vor Beginn dieser Berufsausbildung kann vom Arbeitsmarktservice der

Besuch einer beruflichen Orientierungsmaßnahme empfohlen werden.

Die berufliche Orientierungsmaßnahme gründet weder auf einem Ausbil-

dungsvertrag noch auf einem Lehrvertrag.

Bei der Ausbildung mit Teilqualifikation erfolgt die Feststellung der erwor-

benen Qualifikationen durch eine Abschlussprüfung am Ende der Ausbil-

dungszeit, frühestens zwölf Wochen vor dem Ende der Ausbildung. Die

Abschlussprüfung wird durch einen Experten/eine Expertin des betref-

fenden Berufsbereiches und ein Mitglied der Berufsausbildungsassistenz

durchgeführt. Dabei ist anhand der vereinbarten Ausbildungsinhalte und

Ausbildungsziele festzustellen, welcher Ausbildungsstand erreicht und

welche Fertigkeiten und Kenntnisse erworben wurden. Die Lehrlings-

stelle hat ein Abschlusszeugnis auszustellen und darin die festgestellten

Fertigkeiten und Kenntnisse zu dokumentieren.

Ein Wechsel zwischen den Ausbildungsarten (Lehrverhältnis, Lehrverhältnis

mit verlängerter Ausbildungsdauer, Ausbildungsverhältnis mit Teilqualifi-

kation) ist mit einer Vereinbarung zwischen dem/der Lehrberechtigten und

dem Lehrling und im Einvernehmen mit der Berufsausbildungsassistenz

sowie unter Einbeziehung der Schulbehörde erster Instanz möglich. Der

Wechsel hat durch den Abschluss eines neuen Lehrvertrages oder neuen

Ausbildungsvertrages bzw. durch eine Änderung des Lehrvertrages zu er-

folgen. Bei einem Wechsel der Ausbildung sind im Einvernehmen mit der

Berufsausbildungsassistenz noch erforderliche Ausbildungsinhalte und die

noch erforderliche Ausbildungsdauer festzulegen.

Wurde im Rahmen einer Ausbildung mit Teilqualifikation die Abschluss-

prüfung erfolgreich abgelegt und das berufsfachliche Bildungsziel der

ersten Schulstufe der Berufsschule erreicht, so ist bei einem anschließen-

den Lehrverhältnis zumindest das erste Lehrjahr auf die Dauer der Lehr-

zeit des betreffenden Lehrberufes anzurechnen, sofern nicht eine Ver-

einbarung zwischen Lehrberechtigtem/Lehrberechtigter und Lehrling über

eine weitergehende Anrechnung vorliegt.

Die Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes gelten sinngemäß

auch für diese Berufsausbildung, bei Ausbildung in einem Lehrbetrieb

besteht daher auch Anspruch auf die entsprechende Lehrlingsentschädi-

gung nach dem jeweiligen Kollektivvertrag.