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AK-
Infoservice
Vor Beginn dieser Berufsausbildung kann vom Arbeitsmarktservice der
Besuch einer beruflichen Orientierungsmaßnahme empfohlen werden.
Die berufliche Orientierungsmaßnahme gründet weder auf einem Ausbil-
dungsvertrag noch auf einem Lehrvertrag.
Bei der Ausbildung mit Teilqualifikation erfolgt die Feststellung der erwor-
benen Qualifikationen durch eine Abschlussprüfung am Ende der Ausbil-
dungszeit, frühestens zwölf Wochen vor dem Ende der Ausbildung. Die
Abschlussprüfung wird durch einen Experten/eine Expertin des betref-
fenden Berufsbereiches und ein Mitglied der Berufsausbildungsassistenz
durchgeführt. Dabei ist anhand der vereinbarten Ausbildungsinhalte und
Ausbildungsziele festzustellen, welcher Ausbildungsstand erreicht und
welche Fertigkeiten und Kenntnisse erworben wurden. Die Lehrlings-
stelle hat ein Abschlusszeugnis auszustellen und darin die festgestellten
Fertigkeiten und Kenntnisse zu dokumentieren.
Ein Wechsel zwischen den Ausbildungsarten (Lehrverhältnis, Lehrverhältnis
mit verlängerter Ausbildungsdauer, Ausbildungsverhältnis mit Teilqualifi-
kation) ist mit einer Vereinbarung zwischen dem/der Lehrberechtigten und
dem Lehrling und im Einvernehmen mit der Berufsausbildungsassistenz
sowie unter Einbeziehung der Schulbehörde erster Instanz möglich. Der
Wechsel hat durch den Abschluss eines neuen Lehrvertrages oder neuen
Ausbildungsvertrages bzw. durch eine Änderung des Lehrvertrages zu er-
folgen. Bei einem Wechsel der Ausbildung sind im Einvernehmen mit der
Berufsausbildungsassistenz noch erforderliche Ausbildungsinhalte und die
noch erforderliche Ausbildungsdauer festzulegen.
Wurde im Rahmen einer Ausbildung mit Teilqualifikation die Abschluss-
prüfung erfolgreich abgelegt und das berufsfachliche Bildungsziel der
ersten Schulstufe der Berufsschule erreicht, so ist bei einem anschließen-
den Lehrverhältnis zumindest das erste Lehrjahr auf die Dauer der Lehr-
zeit des betreffenden Lehrberufes anzurechnen, sofern nicht eine Ver-
einbarung zwischen Lehrberechtigtem/Lehrberechtigter und Lehrling über
eine weitergehende Anrechnung vorliegt.
Die Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes gelten sinngemäß
auch für diese Berufsausbildung, bei Ausbildung in einem Lehrbetrieb
besteht daher auch Anspruch auf die entsprechende Lehrlingsentschädi-
gung nach dem jeweiligen Kollektivvertrag.