AK-
Infoservice 27
Überbetriebliche Lehrausbildung in Ausbildungs-
einrichtungen
Der/Die BundesministerIn für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
kann Ausbildungseinrichtungen, die nicht Lehrberechtigte im Sinne des
Berufsausbildungsgesetzes sind, die bescheidmäßige Bewilligung zur Aus-
bildung von Lehrlingen erteilen. Eine solche Ausbildungseinrichtung muss
die im Berufsausbildungsgesetz angeführten Voraussetzungen (z. B. be-
rufsbildkonforme Ausbildung bis zur Lehrabschlussprüfung, erforderliche
Anzahl von Personen mit Qualifikation zur Lehrausbildung, gesicherter Be-
stand der Ausbildungseinrichtung) erfüllen. Auf die Ausbildungsverhältnisse
in diesen Ausbildungseinrichtungen sind grundsätzlich die Bestimmungen
des Berufsausbildungsgesetzes sinngemäß anzuwenden, dazu gibt es
aber einige Ausnahmen. So besteht unter anderem kein Anspruch auf
Lehrlingsentschädigung, sondern auf eine Ausbildungshilfe. Auch die Ein-
haltung der Weiterverwendungszeit ist nicht vorgesehen. Weiters ist kein
Lehrvertrag abzuschließen, die Ausbildungsverhältnisse sind in Form
einer Liste bei der Lehrlingsstelle anzumelden. Die in der Ausbildungs-
einrichtung zurückgelegte Zeit ist der Lehrzeit im betreffenden Lehrberuf
gleichgestellt. Auch das Arbeitsmarktservice kann unter bestimmten
Voraussetzungen eine Ausbildungseinrichtung mit der überbetrieblichen
Lehrausbildung beauftragen.
Ausbildungsversuch
Ziel und Zweck eines Ausbildungsversuchs ist die Erprobung, ob eine
bestimmte berufliche Tätigkeit, deren Erlernung zumindest zwei Jahre er-
fordert, geeignet ist, den Gegenstand eines neuen Lehrberufs zu bilden
oder ob in einem bestimmten bestehenden Lehrberuf eine Verkürzung
oder Verlängerung der Lehrzeit zweckmäßig ist.
Ausbildungsversuche können durch Verordnung des Bundesministers/der
Bundesministerin für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, auf das
ganze Bundesgebiet oder auf ein oder mehrere Bundesländer bezogen,
befristet, eingerichtet werden. Welche Ausbildungsversuche es gibt, ist der
Lehrberufsliste zu entnehmen.