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Infoservice 27

Überbetriebliche Lehrausbildung in Ausbildungs-

einrichtungen

Der/Die BundesministerIn für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

kann Ausbildungseinrichtungen, die nicht Lehrberechtigte im Sinne des

Berufsausbildungsgesetzes sind, die bescheidmäßige Bewilligung zur Aus-

bildung von Lehrlingen erteilen. Eine solche Ausbildungseinrichtung muss

die im Berufsausbildungsgesetz angeführten Voraussetzungen (z. B. be-

rufsbildkonforme Ausbildung bis zur Lehrabschlussprüfung, erforderliche

Anzahl von Personen mit Qualifikation zur Lehrausbildung, gesicherter Be-

stand der Ausbildungseinrichtung) erfüllen. Auf die Ausbildungsverhältnisse

in diesen Ausbildungseinrichtungen sind grundsätzlich die Bestimmungen

des Berufsausbildungsgesetzes sinngemäß anzuwenden, dazu gibt es

aber einige Ausnahmen. So besteht unter anderem kein Anspruch auf

Lehrlingsentschädigung, sondern auf eine Ausbildungshilfe. Auch die Ein-

haltung der Weiterverwendungszeit ist nicht vorgesehen. Weiters ist kein

Lehrvertrag abzuschließen, die Ausbildungsverhältnisse sind in Form

einer Liste bei der Lehrlingsstelle anzumelden. Die in der Ausbildungs-

einrichtung zurückgelegte Zeit ist der Lehrzeit im betreffenden Lehrberuf

gleichgestellt. Auch das Arbeitsmarktservice kann unter bestimmten

Voraussetzungen eine Ausbildungseinrichtung mit der überbetrieblichen

Lehrausbildung beauftragen.

Ausbildungsversuch

Ziel und Zweck eines Ausbildungsversuchs ist die Erprobung, ob eine

bestimmte berufliche Tätigkeit, deren Erlernung zumindest zwei Jahre er-

fordert, geeignet ist, den Gegenstand eines neuen Lehrberufs zu bilden

oder ob in einem bestimmten bestehenden Lehrberuf eine Verkürzung

oder Verlängerung der Lehrzeit zweckmäßig ist.

Ausbildungsversuche können durch Verordnung des Bundesministers/der

Bundesministerin für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, auf das

ganze Bundesgebiet oder auf ein oder mehrere Bundesländer bezogen,

befristet, eingerichtet werden. Welche Ausbildungsversuche es gibt, ist der

Lehrberufsliste zu entnehmen.