AK-
Infoservice 33
Weiters können unter anderem noch folgende
Beratungs-, Betreuungs-
und Unterstützungsleistungen
zur Verfügung gestellt werden:
■
Coaching und Beratung für Lehrlinge und Lehrbetriebe – es können
Lehrlinge
(für sich selbst) sowie Ausbilder/innen oder Ausbildungs-
verantwortliche
bei der Lehrlingsstelle
ein begleitendes Coaching
durch einen professionellen
Coach (kostenlos) beanspruchen
bzw anfordern; Betrieben kann ein/e Berater/in zur Verfügung gestellt
werden,
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Qualität in der Ausbildung – Erstellung von Ausbildungsleitfäden für
zentrale Lehrberufe,
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Lehrabschlussprüfung – Einrichtung einer „Clearingstelle LAP“ zur
Sicherung der Qualität von Prüfungsbeispielen, Aufgaben sind u.a.
Prüfung von Beispielen auf Praxisrelevanz, Erstellung eines Konzepts
für die Vorbereitung von Prüfern auf ihre Prüfungstätigkeit; Teilnahme-
kosten an Schulungen nach dem Konzept der Clearingstelle werden
von der Lehrlingsstelle über Antrag des/der teilnehmenden Prüfers/
Prüferin bzw. seines/ihres Arbeitgebers ersetzt,
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Unterstützung bei Auslandspraktika von Lehrlingen über Antrag des
Betriebes bei der jeweils örtlich zuständigen Lehrlingsstelle.
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Förderung des Besuchs von anerkannten
Vorbereitungskursen
auf
die Lehrabschlussprüfung; unterstützt wird die Teilnahme von Lehr-
lingen im letzten Jahr der Lehrzeit oder von Personen, deren Lehrzeit-
ende maximal zwölf Monate zurückliegt, die Kosten der Teilnahme-
gebühr werden bis maximal € 250,- pro Kursteilnahme ersetzt;
Lehrlinge und Lehrbetriebe können den Ersatz der Kurskosten
bei der örtlich zuständigen Lehrlingsstelle
beantragen,
ausgenom-
men von dieser Förderung sind Gebietskörperschaften (Bund, Länder,
Gemeinden), politische Parteien und Ausbildungseinrichtungen.
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Übernahme der Kosten des wiederholten Antritts zur Lehr-
abschlussprüfung;
die Verpflichtung des Lehrlings zur Zahlung der
Prüfungstaxe sowie der Kosten für die erforderlichen Prüfungsmateri-
alien für den Zweit- oder Drittantritt entfällt, wenn zur Lehrabschluss-
prüfung nach einer nicht bestandenen Prüfung ohne zwischenzeitigen
Prüfungstermin, bei dem der/die Prüfungskandidat/in ohne gerecht-
fertigten Grund nicht erschienen ist, angetreten wird.