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AK-

Infoservice 35

Der/Die Lehrberechtigte hat außerdem dem/der AusbilderIn die zur Erfül-

lung seiner/ihrer Ausbildungsaufgaben und zur beruflichen Weiterbildung

erforderliche Zeit freizugeben.

Verpflichtungen des/der Lehrberechtigten

gegenüber der Lehrlingsstelle

Der/die Lehrberechtigte hat die Lehrlingsstelle unverzüglich zu informieren:

über Umstände, die eine Veränderung der Dauer des Lehrverhältnisses

bewirken,

über die Endigung des Lehrverhältnisses aus einem bestimmten

Grund,

über die vorzeitige Auflösung eines Lehrverhältnisses,

über die Betrauung und den Wechsel eines Ausbilders/einer Ausbilde-

rin oder eines Ausbildungsleiters/einer Ausbildungsleiterin.

Darüber hinaus sind

die Anmeldung des Lehrvertrags zur Eintragung sowie

Meldungen von Änderungen im Lehrvertrag

umgehend bei der Lehrlingsstelle vorzunehmen.

Pflichten des Lehrlings

Nach dem Berufsausbildungsgesetz hat der Lehrling insbesondere fol-

gende Pflichten, um das Ausbildungsziel (Erlernung eines Lehrberufs und

erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung) zu erreichen:

sich zu bemühen, die für den Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und

Kenntnisse zu erwerben,

die Berufsschule zu besuchen,

die ihm im Zuge der Ausbildung übertragenen Aufgaben ordnungsge-

mäß zu erfüllen,

sich durch sein Verhalten in die betriebliche Ordnung einzufügen,

Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren,

mit den ihm vom/von der Lehrberechtigten zur Verfügung gestellten

Werkstoffen, Werkzeugen und Geräten sorgsam umzugehen,

im Falle der Arbeitsverhinderung den/die Lehrberechtigte/n oder den/die

AusbilderIn unverzüglich zu verständigen bzw. verständigen zu lassen,