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Infoservice 35
Der/Die Lehrberechtigte hat außerdem dem/der AusbilderIn die zur Erfül-
lung seiner/ihrer Ausbildungsaufgaben und zur beruflichen Weiterbildung
erforderliche Zeit freizugeben.
Verpflichtungen des/der Lehrberechtigten
gegenüber der Lehrlingsstelle
Der/die Lehrberechtigte hat die Lehrlingsstelle unverzüglich zu informieren:
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über Umstände, die eine Veränderung der Dauer des Lehrverhältnisses
bewirken,
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über die Endigung des Lehrverhältnisses aus einem bestimmten
Grund,
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über die vorzeitige Auflösung eines Lehrverhältnisses,
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über die Betrauung und den Wechsel eines Ausbilders/einer Ausbilde-
rin oder eines Ausbildungsleiters/einer Ausbildungsleiterin.
Darüber hinaus sind
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die Anmeldung des Lehrvertrags zur Eintragung sowie
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Meldungen von Änderungen im Lehrvertrag
umgehend bei der Lehrlingsstelle vorzunehmen.
Pflichten des Lehrlings
Nach dem Berufsausbildungsgesetz hat der Lehrling insbesondere fol-
gende Pflichten, um das Ausbildungsziel (Erlernung eines Lehrberufs und
erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung) zu erreichen:
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sich zu bemühen, die für den Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und
Kenntnisse zu erwerben,
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die Berufsschule zu besuchen,
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die ihm im Zuge der Ausbildung übertragenen Aufgaben ordnungsge-
mäß zu erfüllen,
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sich durch sein Verhalten in die betriebliche Ordnung einzufügen,
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Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren,
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mit den ihm vom/von der Lehrberechtigten zur Verfügung gestellten
Werkstoffen, Werkzeugen und Geräten sorgsam umzugehen,
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im Falle der Arbeitsverhinderung den/die Lehrberechtigte/n oder den/die
AusbilderIn unverzüglich zu verständigen bzw. verständigen zu lassen,