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AK-

Infoservice

Das Ausmaß der möglichen Anrechnung auf die Lehrzeit bei der

Teilnahme

an internationalen Ausbildungsprogrammen

 hängt von der Art des

Ausbildungsprogramms – Ausbildungen allgemeiner Art (z. B. Erlernung

einer Fremdsprache) oder facheinschlägig qualifizierende Ausbildungen –

ab.

Bei Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen (allgemeiner

Art) während eines Lehrverhältnisses sind vier Monate pro Lehrjahr auf

die Lehrzeit anzurechnen. Dabei sind allerdings Zeiten von in der Person

des Lehrlings gelegenen Verhinderungsgründen (z. B. Krankenstand) zu

berücksichtigen. Fallen Zeiten einer Teilnahme an internationalen Aus-

bildungsprogrammen und Zeiten anderer Verhinderungsgründe in einem

Lehrjahr zusammen, können insgesamt vier Monate auf die Lehrzeit an-

gerechnet werden. Für den übersteigenden Zeitraum, der nicht auf die

Lehrzeit angerechnet wird, ist dem Lehrling vom/von der Lehrberechtigten

ein Ergänzungslehrvertrag anzubieten.

Wenn ein Lehrling an einem internationalen Ausbildungsprogramm teil-

nimmt, bei dem eine Ausbildung absolviert wird, die dem Berufsbild so-

wie Lehrjahr des Lehrberufes des betreffenden Lehrlings entspricht, sind

sechs Monate pro Lehrjahr auf die Lehrzeit anzurechnen. Hier gibt es

keine Zusammenrechnung mit anderen Verhinderungszeiten. Für einen

übersteigenden Zeitraum, der nicht auf die Lehrzeit angerechnet wird, ist

auch hier dem Lehrling ein Ergänzungslehrvertrag vom/von der Lehr-

berechtigten anzubieten.

Eine Verlängerung der Lehrzeit ist auch bei einer 

speziellen Ausbildung

in Kombination mit einer Lehrausbildung

möglich (z. B. Spitzensport

in Kombination mit Lehre). Die für einen Lehrberuf festgesetzte Dauer der

Lehrzeit kann durch Vereinbarung zwischen dem/der Lehrberechtigten

und dem Lehrling um bis zu 18 Monate verlängert werden, wenn ein Lehr-

berufim Zusammenhang mit einer anderen Ausbildung, deren gleich-

zeitige oder dazwischen erfolgende Absolvierung mit der Erreichung des

Lehrziels vereinbar ist, erlernt wird. Dazu ist ein Antrag in Verbindung mit

der Anmeldung oder Abänderung des Lehrvertrages bei der Lehrlings-

stelle zu stellen und von dieser eine Stellungnahme des Landes-Berufs-

ausbildungsbeirates einzuholen.