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Das Ausmaß der möglichen Anrechnung auf die Lehrzeit bei der
Teilnahme
an internationalen Ausbildungsprogrammen
hängt von der Art des
Ausbildungsprogramms – Ausbildungen allgemeiner Art (z. B. Erlernung
einer Fremdsprache) oder facheinschlägig qualifizierende Ausbildungen –
ab.
Bei Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen (allgemeiner
Art) während eines Lehrverhältnisses sind vier Monate pro Lehrjahr auf
die Lehrzeit anzurechnen. Dabei sind allerdings Zeiten von in der Person
des Lehrlings gelegenen Verhinderungsgründen (z. B. Krankenstand) zu
berücksichtigen. Fallen Zeiten einer Teilnahme an internationalen Aus-
bildungsprogrammen und Zeiten anderer Verhinderungsgründe in einem
Lehrjahr zusammen, können insgesamt vier Monate auf die Lehrzeit an-
gerechnet werden. Für den übersteigenden Zeitraum, der nicht auf die
Lehrzeit angerechnet wird, ist dem Lehrling vom/von der Lehrberechtigten
ein Ergänzungslehrvertrag anzubieten.
Wenn ein Lehrling an einem internationalen Ausbildungsprogramm teil-
nimmt, bei dem eine Ausbildung absolviert wird, die dem Berufsbild so-
wie Lehrjahr des Lehrberufes des betreffenden Lehrlings entspricht, sind
sechs Monate pro Lehrjahr auf die Lehrzeit anzurechnen. Hier gibt es
keine Zusammenrechnung mit anderen Verhinderungszeiten. Für einen
übersteigenden Zeitraum, der nicht auf die Lehrzeit angerechnet wird, ist
auch hier dem Lehrling ein Ergänzungslehrvertrag vom/von der Lehr-
berechtigten anzubieten.
Eine Verlängerung der Lehrzeit ist auch bei einer
speziellen Ausbildung
in Kombination mit einer Lehrausbildung
möglich (z. B. Spitzensport
in Kombination mit Lehre). Die für einen Lehrberuf festgesetzte Dauer der
Lehrzeit kann durch Vereinbarung zwischen dem/der Lehrberechtigten
und dem Lehrling um bis zu 18 Monate verlängert werden, wenn ein Lehr-
berufim Zusammenhang mit einer anderen Ausbildung, deren gleich-
zeitige oder dazwischen erfolgende Absolvierung mit der Erreichung des
Lehrziels vereinbar ist, erlernt wird. Dazu ist ein Antrag in Verbindung mit
der Anmeldung oder Abänderung des Lehrvertrages bei der Lehrlings-
stelle zu stellen und von dieser eine Stellungnahme des Landes-Berufs-
ausbildungsbeirates einzuholen.