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Infoservice 43
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einen Diebstahl, eine Veruntreuung oder eine sonstige strafbare Hand-
lung begeht, die ihn gegenüber dem/der Lehrberechtigten vertrauens-
unwürdig macht,
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Personen im Betrieb tätlich oder erheblich wörtlich beleidigt oder ge-
fährlich bedroht,
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trotz wiederholter Ermahnung die Schulpflicht verletzt,
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trotz wiederholter Ermahnung die im auf Grund des Lehrvertrages ob-
liegenden Pflichten verletzt oder vernachlässigt,
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seinen Lehrplatz unbefugt verlässt,
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unfähig wird, den Lehrberuf zu erlernen, sofern innerhalb der verein-
barten Lehrzeit das Wiedererlangen dieser Fähigkeiten nicht zu er-
warten ist,
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einen seiner Ausbildung abträglichen Nebenerwerb betreibt,
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infolge erheblicher Pflichtverletzung der Ausbildung im Rahmen des
Ausbildungsverbundes nicht nachkommt.
Gründe, die den
Lehrling
zur vorzeitigen Auflösung des Lehrvertrags be-
rechtigen (Austritt), sind insbesondere,
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wenn der Lehrling ohne Schaden für seine Gesundheit das Lehrverhältnis
nicht fortsetzen kann,
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wenn der Lehrling seinen Lehrberuf aufgibt,
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wenn der/die Lehrberechtigte unfähig wird, seinen/ihren Verpflichtungen
auf Grund des Berufsausbildungsgesetzes oder des Lehrvertrages
nachzukommen,
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wenn der/die Lehrberechtigte (AusbilderIn) die ihm/ihr obliegenden
Pflichten gröblich vernachlässigt,
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wenn der/die Lehrberechtigte (AusbilderIn) den Lehrling misshandelt,
körperlich züchtigt oder erheblich wörtlich beleidigt,
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wenn dem Lehrling die ergänzende Ausbildung im Rahmen des Aus-
bildungsverbundes ohne gerechtfertigten Grund im betreffenden Lehr-
jahr vorenthalten wird,
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wenn der Standort der Ausbildungsstätte (Betrieb, Werkstätte) auf
Dauer in eine andere Gemeinde verlegt wird und dem Lehrling die
Zurücklegung eines längeren Weges zur Ausbildungsstätte unzumutbar
ist.
Trifft den/die Lehrberechtigten oder den/die AusbilderIn ein Verschulden
an der vorzeitigen Beendigung des Lehrvertrages, so steht dem Lehrling
Schadenersatz für die entgangene Lehrzeit (Restlehrzeit, Weiterverwen-
dungszeit) zu.