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AK-

Infoservice 43

einen Diebstahl, eine Veruntreuung oder eine sonstige strafbare Hand-

lung begeht, die ihn gegenüber dem/der Lehrberechtigten vertrauens-

unwürdig macht,

Personen im Betrieb tätlich oder erheblich wörtlich beleidigt oder ge-

fährlich bedroht,

trotz wiederholter Ermahnung die Schulpflicht verletzt,

trotz wiederholter Ermahnung die im auf Grund des Lehrvertrages ob-

liegenden Pflichten verletzt oder vernachlässigt,

seinen Lehrplatz unbefugt verlässt,

unfähig wird, den Lehrberuf zu erlernen, sofern innerhalb der verein-

barten Lehrzeit das Wiedererlangen dieser Fähigkeiten nicht zu er-

warten ist,

einen seiner Ausbildung abträglichen Nebenerwerb betreibt,

infolge erheblicher Pflichtverletzung der Ausbildung im Rahmen des

Ausbildungsverbundes nicht nachkommt.

Gründe, die den 

Lehrling

 zur vorzeitigen Auflösung des Lehrvertrags be-

rechtigen (Austritt), sind insbesondere,

wenn der Lehrling ohne Schaden für seine Gesundheit das Lehrverhältnis

nicht fortsetzen kann,

wenn der Lehrling seinen Lehrberuf aufgibt,

wenn der/die Lehrberechtigte unfähig wird, seinen/ihren Verpflichtungen

auf Grund des Berufsausbildungsgesetzes oder des Lehrvertrages

nachzukommen,

wenn der/die Lehrberechtigte (AusbilderIn) die ihm/ihr obliegenden

Pflichten gröblich vernachlässigt,

wenn der/die Lehrberechtigte (AusbilderIn) den Lehrling misshandelt,

körperlich züchtigt oder erheblich wörtlich beleidigt,

wenn dem Lehrling die ergänzende Ausbildung im Rahmen des Aus-

bildungsverbundes ohne gerechtfertigten Grund im betreffenden Lehr-

jahr vorenthalten wird,

wenn der Standort der Ausbildungsstätte (Betrieb, Werkstätte) auf

Dauer in eine andere Gemeinde verlegt wird und dem Lehrling die

Zurücklegung eines längeren Weges zur Ausbildungsstätte unzumutbar

ist.

Trifft den/die Lehrberechtigten oder den/die AusbilderIn ein Verschulden

an der vorzeitigen Beendigung des Lehrvertrages, so steht dem Lehrling

Schadenersatz für die entgangene Lehrzeit (Restlehrzeit, Weiterverwen-

dungszeit) zu.