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AK-

Infoservice 41

für die Dauer dieser fortgesetzten Beschäftigung ein Arbeitsverhältnis. Der

Lehrling hat daraus die gleichen arbeits- und sozialrechtlichen Ansprüche

wie aufgrund seines vorhergehenden Lehrverhältnisses (zB Lehrlings-

entschädigung). Zum Zeitpunkt, in dem der Lehrling dann von der bereits

eingetretenen Endigung seines Lehrverhältnisses Kenntnis erlangt, endet

dieses Arbeitsverhältnis und dem Lehrling steht ein Entschädigungs-

anspruch wie bei einem berechtigten vorzeitigen Austritt zu (siehe Kapitel

„Auflösung aus einem im Berufsausbildungsgesetz festgelegten Grund

(Entlassung – Austritt)“).

Auflösung während der Probezeit

Die ersten drei Monate des Lehrverhältnisses gelten kraft Gesetzes als

Probezeit. Während der Probezeit kann der Lehrvertrag sowohl vom

Lehrling als auch vom/von der Lehrberechtigten jederzeit einseitig – also

ohne Angaben eines Grundes und ohne Einhaltung einer Frist oder eines

Termins – aufgelöst werden. Besucht der Lehrling während der ersten

drei Monate des Lehrverhältnisses zur Gänze oder teilweise über einen

zusammenhängenden Zeitraum von zumeist acht bis zehn Wochen (lehr-

gangsmäßig) die Berufsschule, so gelten die ersten sechs Wochen der

tatsächlichen betrieblichen Ausbildung als Probezeit.

Auch bei der Auflösung des Lehrvertrages während der Probezeit ist die

Schriftform notwendig. Im Fall der Auflösung des Lehrvertrages während

der Probezeit durch den Lehrling ist bei minderjährigen Lehrlingen die

Zustimmung der gesetzlichen VertreterInnen verpflichtend.

Vorzeitige Auflösung

Da der Lehrvertrag für die Dauer der gesetzlich vorgeschriebenen Lehrzeit

abgeschlossen wird und damit als befristeter Arbeitsvertrag zu bewerten

ist, kann ein Lehrvertrag nicht gekündigt werden.

Ein Lehrverhältnis kann jedoch vorzeitig aufgelöst werden und zwar durch

einvernehmliche Auflösung,

Auflösung aus einem im Berufsausbildungsgesetz festgelegten Grund

(Entlassung – Austritt) und

außerordentliche Auflösung (Ausbildungsübertritt)