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Infoservice 41
für die Dauer dieser fortgesetzten Beschäftigung ein Arbeitsverhältnis. Der
Lehrling hat daraus die gleichen arbeits- und sozialrechtlichen Ansprüche
wie aufgrund seines vorhergehenden Lehrverhältnisses (zB Lehrlings-
entschädigung). Zum Zeitpunkt, in dem der Lehrling dann von der bereits
eingetretenen Endigung seines Lehrverhältnisses Kenntnis erlangt, endet
dieses Arbeitsverhältnis und dem Lehrling steht ein Entschädigungs-
anspruch wie bei einem berechtigten vorzeitigen Austritt zu (siehe Kapitel
„Auflösung aus einem im Berufsausbildungsgesetz festgelegten Grund
(Entlassung – Austritt)“).
Auflösung während der Probezeit
Die ersten drei Monate des Lehrverhältnisses gelten kraft Gesetzes als
Probezeit. Während der Probezeit kann der Lehrvertrag sowohl vom
Lehrling als auch vom/von der Lehrberechtigten jederzeit einseitig – also
ohne Angaben eines Grundes und ohne Einhaltung einer Frist oder eines
Termins – aufgelöst werden. Besucht der Lehrling während der ersten
drei Monate des Lehrverhältnisses zur Gänze oder teilweise über einen
zusammenhängenden Zeitraum von zumeist acht bis zehn Wochen (lehr-
gangsmäßig) die Berufsschule, so gelten die ersten sechs Wochen der
tatsächlichen betrieblichen Ausbildung als Probezeit.
Auch bei der Auflösung des Lehrvertrages während der Probezeit ist die
Schriftform notwendig. Im Fall der Auflösung des Lehrvertrages während
der Probezeit durch den Lehrling ist bei minderjährigen Lehrlingen die
Zustimmung der gesetzlichen VertreterInnen verpflichtend.
Vorzeitige Auflösung
Da der Lehrvertrag für die Dauer der gesetzlich vorgeschriebenen Lehrzeit
abgeschlossen wird und damit als befristeter Arbeitsvertrag zu bewerten
ist, kann ein Lehrvertrag nicht gekündigt werden.
Ein Lehrverhältnis kann jedoch vorzeitig aufgelöst werden und zwar durch
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einvernehmliche Auflösung,
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Auflösung aus einem im Berufsausbildungsgesetz festgelegten Grund
(Entlassung – Austritt) und
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außerordentliche Auflösung (Ausbildungsübertritt)