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AK-
Infoservice
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das Zeugnis der Berufsschule und auf Verlangen Schulhefte, Schul-
arbeiten und sonstige Unterlagen der Berufsschule dem/der Lehr-
berechtigten vorzulegen.
Pflichten der gesetzlichen VertreterInnen
Ist der Lehrling noch minderjährig, so haben dessen gesetzliche Vertreter-
Innen im Zusammenwirken mit dem/der Lehrberechtigten den Lehrling
zur Erfüllung seiner Pflichten nach dem Berufsausbildungsgesetz und dem
Lehrvertrag anzuhalten.
Dauer des Lehrverhältnisses
Der Lehrvertrag wird für die Dauer der Lehrzeit des Lehrberufs abge-
schlossen. Die Dauer der Lehrzeit ist für jeden einzelnen Lehrberuf in der
Lehrberufsliste festgelegt und beträgt je nach Lehrberuf zwei, zweieinhalb,
drei, dreieinhalb oder vier Jahre. Bei modularen Lehrberufen beträgt
die Lehrzeitdauer mindestens drei Jahre (ein Grundmodul plus ein Haupt-
modul) und höchstens vier Jahre (ein Grundmodul plus ein Hauptmodul,
ein weiteres Hauptmodul oder ein oder zwei Spezialmodule). Bei gleich-
zeitiger Ausbildung bei einem/einer Lehrberechtigten in zwei Lehrberufen
(Doppellehre) beträgt die Dauer der Lehrzeit die Hälfte der Gesamtdauer
beider Lehrzeiten, vermehrt um ein Jahr, jedoch höchstens vier Jahre.
Hat der Lehrling bereits anrechenbare Zeiten (z. B. in einem verwandten
Lehrberuf) zurückgelegt, so verkürzt sich die Lehrzeit entsprechend den
Anrechnungsbestimmungen.
Anrechenbare Zeiten sind:
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eine Lehrzeit in demselben Lehrberuf (Anrechnung im vollen Ausmaß),
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eine Lehrzeit in einem verwandten Lehrberuf, wobei sich hier das Aus-
maß der Anrechnung aus der Lehrberufsliste ergibt,
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Teile einer Lehrzeit in einem verwandten Lehrberuf entsprechend dem
Verhältnis der zurückgelegten Lehrzeit zum festgelegten Ausmaß
der Anrechung in der Lehrberufsliste; gegebenenfalls eine weiter-
gehende Anrechnung über Vereinbarung zwischen Lehrberechtigtem/
Lehrberechtigter und Lehrling bis zum Höchstausmaß der tatsächlich
zurückgelegten Lehrzeit,