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AK-

Infoservice

das Zeugnis der Berufsschule und auf Verlangen Schulhefte, Schul-

arbeiten und sonstige Unterlagen der Berufsschule dem/der Lehr-

berechtigten vorzulegen.

Pflichten der gesetzlichen VertreterInnen

Ist der Lehrling noch minderjährig, so haben dessen gesetzliche Vertreter-

Innen im Zusammenwirken mit dem/der Lehrberechtigten den Lehrling

zur Erfüllung seiner Pflichten nach dem Berufsausbildungsgesetz und dem

Lehrvertrag anzuhalten.

Dauer des Lehrverhältnisses

Der Lehrvertrag wird für die Dauer der Lehrzeit des Lehrberufs abge-

schlossen. Die Dauer der Lehrzeit ist für jeden einzelnen Lehrberuf in der

Lehrberufsliste festgelegt und beträgt je nach Lehrberuf zwei, zweieinhalb,

drei, dreieinhalb oder vier Jahre. Bei modularen Lehrberufen beträgt

die Lehrzeitdauer mindestens drei Jahre (ein Grundmodul plus ein Haupt-

modul) und höchstens vier Jahre (ein Grundmodul plus ein Hauptmodul,

ein weiteres Hauptmodul oder ein oder zwei Spezialmodule). Bei gleich-

zeitiger Ausbildung bei einem/einer Lehrberechtigten in zwei Lehrberufen

(Doppellehre) beträgt die Dauer der Lehrzeit die Hälfte der Gesamtdauer

beider Lehrzeiten, vermehrt um ein Jahr, jedoch höchstens vier Jahre.

Hat der Lehrling bereits anrechenbare Zeiten (z. B. in einem verwandten

Lehrberuf) zurückgelegt, so verkürzt sich die Lehrzeit entsprechend den

Anrechnungsbestimmungen.

Anrechenbare Zeiten sind:

eine Lehrzeit in demselben Lehrberuf (Anrechnung im vollen Ausmaß),

eine Lehrzeit in einem verwandten Lehrberuf, wobei sich hier das Aus-

maß der Anrechnung aus der Lehrberufsliste ergibt,

Teile einer Lehrzeit in einem verwandten Lehrberuf entsprechend dem

Verhältnis der zurückgelegten Lehrzeit zum festgelegten Ausmaß

der Anrechung in der Lehrberufsliste; gegebenenfalls eine weiter-

gehende Anrechnung über Vereinbarung zwischen Lehrberechtigtem/

Lehrberechtigter und Lehrling bis zum Höchstausmaß der tatsächlich

zurückgelegten Lehrzeit,