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Beendigung des Lehrverhältnisses
Endigung des Lehrvertrages kraft Gesetzes
Zur Beendigung des Lehrverhältnisses bedarf es in einem solchen Fall
keiner Erklärung der Parteien des Lehrvertrages. Das Lehrverhältnis endet
vielmehr „automatisch“ bei einem objektiv erkennbaren Eintritt eines be-
stimmten im Berufsausbildungsgesetz angeführten Ereignisses (ex lege-
Endigung des Lehrverhältnisses).
Die Gründe, die zu einer ex lege-Endigung des Lehrverhältnisses führen,
sind:
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Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Dauer der Lehrzeit,
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erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung vor dem Lehrzeitende
(der letzte Tag des Lehrverhältnisses ist hier der auf die erfolgreich ab-
gelegte Lehrabschlussprüfung folgende Sonntag),
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Tod des Lehrlings,
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Verweigerung der Eintragung des Lehrvertrags (Rechtskraft des Be-
scheides),
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Löschung der Eintragung des Lehrvertrages (Rechtskraft der Löschung),
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Tod des/der Lehrberechtigten, ohne entsprechende Bestellung eines
Ausbilders/einer Ausbilderin,
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Verbot der Lehrlingsausbildung für den/die Lehrberechtigte/n (Rechts-
kraft des Bescheides),
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Verlust oder Zurücklegung der für die Lehrlingsausbildung erforderli-
chen Gewerbeberechtigung,
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Beendigung eines Asylverfahrens des Lehrling mit einem rechtskräfti-
gen negativen Bescheid (wobei die ex lege-Endigung zu dem Zeitpunkt
stattfindet, an dem der/die Asylwerber/in Österreich tatsächlich dauer-
haft verlässt).
Bei einer solchen Endigung des Lehrverhältnisses stehen dem Lehrling
wohl die aliquoten Teile der im Kollektivvertrag vorgesehenen Sonder-
zahlungen sowie die finanzielle Abgeltung des Urlaubs zu, nicht aber ein
Schadenersatz für die entgangene Restlehrzeit.
Wurde jedoch der Lehrling vom Lehrberechtigten über eine ex lege-En-
digung aus bestimmten Gründen (wie Verlust oder Zurücklegung der
Gewerbeberechtigung, Verbot der Lehrlingsausbildung) nicht unverzüglich
vom/von der Lehrberechtigten informiert und weiter beschäftigt, entsteht