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Die gegenseitigen Rechte und
Pflichten aus dem Lehrvertrag
Um eine ordnungsgemäße Lehrlingsausbildung zu erreichen, sind im
Berufsausbildungsgesetz die wichtigsten Pflichten der Parteien des
Lehrvertrags festgelegt.
Pflichten des/der Lehrberechtigten
Der/Die Lehrberechtigte trägt die Kosten und die Verantwortung für die
ordnungsgemäße Lehrlingsausbildung in seinem Betrieb. Außerdem hat er/
sie gegenüber dem Lehrling bzw. dessen gesetzlichen VertreterInnen (Eltern
oder sonstigen Erziehungsberechtigten) insbesondere folgende Pflichten:
■
den Lehrling unter Bedachtnahme auf die Ausbildungsvorschriften zu
unterweisen oder durch geeignete Personen unterweisen zu lassen
(Ausbildung auf Grund des Berufsbildes),
■
den Lehrling zu keinen berufsfremden Arbeiten heranzuziehen,
■
bei der Beschäftigung des Lehrlings auf dessen Kräfte Rücksicht zu
nehmen,
■
den Lehrling vor Misshandlungen und körperlichen Züchtigungen zu
schützen,
■
den Lehrling zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben und zu
verantwortungsbewusstem Verhalten anzuleiten,
■
den Lehrling zum regelmäßigen Berufsschulbesuch anzuhalten und
ihm die erforderliche Zeit zum Besuch derselben freizugeben,
■
die gesetzlichen VertreterInnen des Lehrlings von wichtigen Vorkomm-
nissen zu verständigen,
■
auf den Stand der Ausbildung in der Berufsschule zu achten,
■
bei Unterbringung des Lehrlings in einem Internat im Falle eines lehr-
gangsmäßigen Berufsschulbesuchs den Unterschiedsbetrag zwischen
der Lehrlingsentschädigung und den Internatskosten zu bezahlen,
■
dem Lehrling die für die Ablegung der Lehrabschlussprüfung oder Teil-
prüfung erforderliche Zeit freizugeben,
■
dem Lehrling bei erstmaligem Antritt zur Lehrabschlussprüfung wäh-
rend der Lehrzeit oder der Weiterverwendungszeit die Prüfungstaxe zu
ersetzen,
■
dem Lehrling die Lehrlingsentschädigung zu zahlen.