Previous Page  36 / 96 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 36 / 96 Next Page
Page Background

34

AK-

Infoservice

Die gegenseitigen Rechte und

Pflichten aus dem Lehrvertrag

Um eine ordnungsgemäße Lehrlingsausbildung zu erreichen, sind im

Berufsausbildungsgesetz die wichtigsten Pflichten der Parteien des

Lehrvertrags festgelegt.

Pflichten des/der Lehrberechtigten

Der/Die Lehrberechtigte trägt die Kosten und die Verantwortung für die

ordnungsgemäße Lehrlingsausbildung in seinem Betrieb. Außerdem hat er/

sie gegenüber dem Lehrling bzw. dessen gesetzlichen VertreterInnen (Eltern

oder sonstigen Erziehungsberechtigten) insbesondere folgende Pflichten:

den Lehrling unter Bedachtnahme auf die Ausbildungsvorschriften zu

unterweisen oder durch geeignete Personen unterweisen zu lassen

(Ausbildung auf Grund des Berufsbildes),

den Lehrling zu keinen berufsfremden Arbeiten heranzuziehen,

bei der Beschäftigung des Lehrlings auf dessen Kräfte Rücksicht zu

nehmen,

den Lehrling vor Misshandlungen und körperlichen Züchtigungen zu

schützen,

den Lehrling zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben und zu

verantwortungsbewusstem Verhalten anzuleiten,

den Lehrling zum regelmäßigen Berufsschulbesuch anzuhalten und

ihm die erforderliche Zeit zum Besuch derselben freizugeben,

die gesetzlichen VertreterInnen des Lehrlings von wichtigen Vorkomm-

nissen zu verständigen,

auf den Stand der Ausbildung in der Berufsschule zu achten,

bei Unterbringung des Lehrlings in einem Internat im Falle eines lehr-

gangsmäßigen Berufsschulbesuchs den Unterschiedsbetrag zwischen

der Lehrlingsentschädigung und den Internatskosten zu bezahlen,

dem Lehrling die für die Ablegung der Lehrabschlussprüfung oder Teil-

prüfung erforderliche Zeit freizugeben,

dem Lehrling bei erstmaligem Antritt zur Lehrabschlussprüfung wäh-

rend der Lehrzeit oder der Weiterverwendungszeit die Prüfungstaxe zu

ersetzen,

dem Lehrling die Lehrlingsentschädigung zu zahlen.