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Infoservice 29
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Personen, von denen aufgrund des Ergebnisses einer vom Arbeits-
marktservice oder Sozialministeriumsservice beauftragten Beratungs-,
Betreuungs- oder Orientierungsmaßnahme angenommen werden
muss, dass für sie aus ausschließlich in der Person gelegenen Grün-
den, die durch eine weitere fachliche Beurteilung festgestellt wurden,
der Abschluss eines (regulären) Lehrvertrages nicht möglich ist.
Bei Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes oder der
jeweiligen Landesbehindertengesetze kann bei Vorliegen gesundheitlicher
Gründe sowohl bei Lehrverträgen (Verlängerung der Lehrzeit) als auch
bei Ausbildungsverträgen (Ausbildung mit Teilqualifikation) eine Reduktion
der regulären täglichen oder wöchentlichen Normalarbeitszeit vereinbart
werden. Lehrverhältnisse müssen in diesen Fällen jedenfalls im Ausmaß
der Reduktion der Normalarbeitszeit verlängert werden, die Gesamtdauer
der verlängerten Lehrzeit darf aber vier bzw. fünf Jahre nicht übersteigen.
Bei Ausbildungsverhältnissen ist eine Reduktion der Arbeitszeit um bis
zur Hälfte der Normalarbeitszeit zulässig, die Mindestdauer der Aus-
bildungszeit von einem Jahr verlängert sich im Ausmaß der Reduktion der
Normalarbeitszeit; die Gesamtdauer der Ausbildungszeit darf drei Jahre
nicht übersteigen.
Die Lehr- und Ausbildungsverhältnisse sind durch die Berufsausbildungs-
assistenz zu begleiten und zu unterstützen. Die Berufsausbildungsassistenz
hat zu Beginn der Berufsausbildung gemeinsam mit den dafür in Frage
kommenden Personen bzw. den Erziehungsberechtigten und den Lehr-
berechtigten bzw. Ausbildungsverantwortlichen oder den Ausbildungs-
einrichtungen und unter Einbeziehung der Schulbehörde erster Instanz
und des Schulerhalters, die Ziele der integrativen Berufsausbildung fest-
zulegen. Ebenso sind Ausbildungsinhalte, Ausbildungsziele und Zeitdauer
im Rahmen der integrativen Berufsausbildung und pädagogische Begleit-
maßnahmen sowie die Form der Einbindung in den Berufsschulunterricht
unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Bedürfnisse der
betreffenden Person festzulegen.
Lehr- bzw. Ausbildungsverträge im Rahmen dieser Berufsausbildung sind
von der Lehrlingsstelle einzutragen, wenn eine verbindliche Erklärung des
Arbeitsmarktservice, des Bundessozialamtes oder einer (Einrichtung einer)
Gebietskörperschaft über dieDurchführung der Berufsausbildungsassistenz
vorliegt.