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AK-

Infoservice 29

Personen, von denen aufgrund des Ergebnisses einer vom Arbeits-

marktservice oder Sozialministeriumsservice beauftragten Beratungs-,

Betreuungs- oder Orientierungsmaßnahme angenommen werden

muss, dass für sie aus ausschließlich in der Person gelegenen Grün-

den, die durch eine weitere fachliche Beurteilung festgestellt wurden,

der Abschluss eines (regulären) Lehrvertrages nicht möglich ist.

Bei Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes oder der

jeweiligen Landesbehindertengesetze kann bei Vorliegen gesundheitlicher

Gründe sowohl bei Lehrverträgen (Verlängerung der Lehrzeit) als auch

bei Ausbildungsverträgen (Ausbildung mit Teilqualifikation) eine Reduktion

der regulären täglichen oder wöchentlichen Normalarbeitszeit vereinbart

werden. Lehrverhältnisse müssen in diesen Fällen jedenfalls im Ausmaß

der Reduktion der Normalarbeitszeit verlängert werden, die Gesamtdauer

der verlängerten Lehrzeit darf aber vier bzw. fünf Jahre nicht übersteigen.

Bei Ausbildungsverhältnissen ist eine Reduktion der Arbeitszeit um bis

zur Hälfte der Normalarbeitszeit zulässig, die Mindestdauer der Aus-

bildungszeit von einem Jahr verlängert sich im Ausmaß der Reduktion der

Normalarbeitszeit; die Gesamtdauer der Ausbildungszeit darf drei Jahre

nicht übersteigen.

Die Lehr- und Ausbildungsverhältnisse sind durch die Berufsausbildungs-

assistenz zu begleiten und zu unterstützen. Die Berufsausbildungsassistenz

hat zu Beginn der Berufsausbildung gemeinsam mit den dafür in Frage

kommenden Personen bzw. den Erziehungsberechtigten und den Lehr-

berechtigten bzw. Ausbildungsverantwortlichen oder den Ausbildungs-

einrichtungen und unter Einbeziehung der Schulbehörde erster Instanz

und des Schulerhalters, die Ziele der integrativen Berufsausbildung fest-

zulegen. Ebenso sind Ausbildungsinhalte, Ausbildungsziele und Zeitdauer

im Rahmen der integrativen Berufsausbildung und pädagogische Begleit-

maßnahmen sowie die Form der Einbindung in den Berufsschulunterricht

unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Bedürfnisse der

betreffenden Person festzulegen.

Lehr- bzw. Ausbildungsverträge im Rahmen dieser Berufsausbildung sind

von der Lehrlingsstelle einzutragen, wenn eine verbindliche Erklärung des

Arbeitsmarktservice, des Bundessozialamtes oder einer (Einrichtung einer)

Gebietskörperschaft über dieDurchführung der Berufsausbildungsassistenz

vorliegt.