AK-
Infoservice 25
Verwandte Lehrberufe
Verwandte Lehrberufe sind solche Lehrberufe, in denen gleiche oder
ähnliche Roh- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge verwendet werden oder
Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsvorgänge
erfordern. Welcher Lehrberuf mit einem anderen Lehrberuf verwandt
ist bzw. in welchem Ausmaß diese Verwandtschaft besteht, ist in der
Lehrberufsliste festgelegt. Die Verwandtschaft bewirkt, dass eine bereits
zurückgelegte Lehrzeit zur Gänze oder teilweise auf ein weiteres Lehr-
verhältnis in einem verwandten Lehrberuf angerechnet wird. Nach erfolg-
reicher Ablegung einer Lehrabschlussprüfung kann eine Zusatzprüfung
im verwandten Lehrberuf abgelegt werden. Die Zusatzprüfung umfasst
grundsätzlich die Gegenstände der praktischen Prüfung (siehe Kapitel:
Beendigung des Lehrverhältnisses, Zusatzprüfung).
Lehrberufsliste
Die Lehrberufsliste wird vom/von der BundesministerIn für Wissenschaft,
Forschung und Wirtschaft durch Verordnung erlassen.
Die Lehrberufsliste beinhaltet:
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die Bezeichnung der Lehrberufe,
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die Dauer der Lehrzeit der Lehrberufe,
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die Verwandtschaft zu anderen Lehrberufen (verwandte Lehrberufe),
■
das Ausmaß der Verwandtschaft,
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Ersatz der Lehrabschlussprüfung.
Nur die in der Lehrberufsliste enthaltenen Lehrberufe gelten als gesetzlich
anerkannte Lehrberufe, und nur ein in der Lehrberufsliste enthaltener
Lehrberuf kann im Rahmen eines Lehrverhältnisses nach den Vorschriften
des Berufsausbildungsgesetzes erlernt werden (siehe Broschüre:
Lehrberufsliste).
Die Lehrberufe werden geschlechtsbezogen bezeichnet, wie beispiels-
weise Bürokaufmann/-frau, Koch/Köchin oder Elektrotechniker/in. Derzeit
bestehen entsprechend der Lehrberufsliste ca. 200 Lehrberufe.