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AK-

Infoservice 25

Verwandte Lehrberufe

Verwandte Lehrberufe sind solche Lehrberufe, in denen gleiche oder

ähnliche Roh- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge verwendet werden oder

Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsvorgänge

erfordern. Welcher Lehrberuf mit einem anderen Lehrberuf verwandt

ist bzw. in welchem Ausmaß diese Verwandtschaft besteht, ist in der

Lehrberufsliste festgelegt. Die Verwandtschaft bewirkt, dass eine bereits

zurückgelegte Lehrzeit zur Gänze oder teilweise auf ein weiteres Lehr-

verhältnis in einem verwandten Lehrberuf angerechnet wird. Nach erfolg-

reicher Ablegung einer Lehrabschlussprüfung kann eine Zusatzprüfung

im verwandten Lehrberuf abgelegt werden. Die Zusatzprüfung umfasst

grundsätzlich die Gegenstände der praktischen Prüfung (siehe Kapitel:

Beendigung des Lehrverhältnisses, Zusatzprüfung).

Lehrberufsliste

Die Lehrberufsliste wird vom/von der BundesministerIn für Wissenschaft,

Forschung und Wirtschaft durch Verordnung erlassen.

Die Lehrberufsliste beinhaltet:

die Bezeichnung der Lehrberufe,

die Dauer der Lehrzeit der Lehrberufe,

die Verwandtschaft zu anderen Lehrberufen (verwandte Lehrberufe),

das Ausmaß der Verwandtschaft,

Ersatz der Lehrabschlussprüfung.

Nur die in der Lehrberufsliste enthaltenen Lehrberufe gelten als gesetzlich

anerkannte Lehrberufe, und nur ein in der Lehrberufsliste enthaltener

Lehrberuf kann im Rahmen eines Lehrverhältnisses nach den Vorschriften

des Berufsausbildungsgesetzes erlernt werden (siehe Broschüre:

Lehrberufsliste).

Die Lehrberufe werden geschlechtsbezogen bezeichnet, wie beispiels-

weise Bürokaufmann/-frau, Koch/Köchin oder Elektrotechniker/in. Derzeit

bestehen entsprechend der Lehrberufsliste ca. 200 Lehrberufe.