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AK-

Infoservice

Voraussetzungen für die Lehrlingsausbildung –

Feststellungsbescheid

Der Betrieb muss, allenfalls unter Berücksichtigung einer ergänzenden

Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungsverbundes, so eingerichtet sein

und so geführt werden, dass den Lehrlingen die für den betreffenden

Lehrberuf nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden können.

Der/Die Lehrberechtigte bzw. der/die betraute AusbilderIn muss die er-

forderlichen Fachkenntnisse im betreffenden Lehrberuf besitzen. Der/Die

Lehrberechtigte oder der/die bestellte AusbilderIn muss die pädagogi-

sche Eignung nachweisen. Dem/Der Lehrberechtigten oder dem/der be-

stellten AusbilderIn darf die Lehrlingsausbildung nicht von der Bezirks-

verwaltungsbehörde verboten worden sein.

Bevor in einem Betrieb erstmalig mit der Ausbildung von Lehrlingen be-

gonnen werden kann, hat der Betrieb bei der Lehrlingsstelle der örtlich

zuständigen Wirtschaftskammer schriftlich einen Antrag auf Feststellung

der Berechtigung zur Lehrlingsausbildung zu stellen (Feststellungsbe-

scheid nach § 3a BAG).

Einen solchen Antrag muss ein Betrieb auch stellen, wenn im Betrieb zwar

schon Lehrlinge ausgebildet worden sind, aber seit Beginn des letzten

Lehrverhältnisses mehr als zehn Jahre vergangen sind.

Die Lehrlingsstelle hat unter bestimmten Voraussetzungen einen Lehrbe-

trieb zu überprüfen, wenn begründete Hinweise vorliegen, dass der Lehr-

betrieb die Ausbildungsvoraussetzungen nur mehr teilweise oder nicht

mehr erfüllt. Wird bei dieser Überprüfung festgestellt, dass die Ausbil-

dungsvoraussetzungen nicht mehr oder nur mehr teilweise vorliegen, hat

die Lehrlingsstelle über das Ergebnis einen Bescheid auszustellen; die

Arbeiterkammer ist in dieses Verfahren einzubeziehen.

Folgebescheid

Will ein/e Lehrberechtigte/r, der/die für einen bestimmten Lehrberuf bereits

einen positiven Feststellungsbescheid erwirkt hat, auch in einem anderen

Lehrberuf mit der Lehrlingsausbildung beginnen, so ist vor Ausbildungs-

beginn ein weiterer Feststellungsbescheid erforderlich.