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Infoservice 17
Der Lehrvertrag hat zu enthalten: (obligatorischer Teil)
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bei physischen Personen Name und Adresse des/der Lehrberechtigten
und gegebenenfalls des Stellvertreters/der Stellvertreterin, bei juristi-
schen Personen die Firma und den Sitz des/der Lehrberechtigten so-
wie Name und Adresse des Ausbilders/der Ausbilderin, gegebenenfalls
des Ausbildungsleiters/der Ausbildungsleiterin;
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Gegenstand des Betriebes;
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Standort der festen Betriebsstätten, an denen der Lehrling ausgebildet
werden soll;
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Name, Adresse, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer und Ge-
burtsort des Lehrlings, bei minderjährigen Lehrlingen auch Name und
Adresse der gesetzlichen VertreterInnen;
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Lehrberuf (eventuell zusätzlich der Schwerpunkt eines Lehrberufes,
bei modularen Lehrberufen die Bezeichnung des Grundmoduls, Haupt-
moduls, gegebenenfalls des Spezialmoduls und die dafür festgesetzte
Dauer der Lehrzeit);
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Dauer der Lehrzeit;
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Beginn und Ende des Lehrverhältnisses;
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Tag des Vertragsabschlusses (muss nicht mit dem Beginn des Lehr-
verhältnisses übereinstimmen);
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Erklärung, dass der Lehrling bzw. sein gesetzlicher Vertreter/seine ge-
setzliche Vertreterin mit der Aufnahme in ein Schülerheim einverstan-
den ist, wenn die Berufsschulpflicht nur in einer lehrgangsmäßigen
Berufsschule erfüllbar ist;
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Vereinbarung über Ausbildungsverbundmaßnahmen (Zeitpunkt, Ort,
Dauer); bei anerkannten Kursen genügt die Angabe des Kurses, bei
Durchführung der Ausbildungsverbundmaßnahme durch andere Bil-
dungsträger z. B. Betriebe, ist eine Verpflichtungserklärung desjenigen,
der die Ausbildungsverbundmaßnahme durchführt, erforderlich;
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Höhe der Lehrlingsentschädigung;
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Name und Anschrift der betrieblichen Vorsorgekasse
Der Lehrvertrag kann enthalten: (fakultativer Teil)
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Bedingungen unter denen der/die Lehrberechtigte dem Lehrling Ver-
köstigung, Bekleidung und Wohnung gewährt;
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besondere Gestaltung der Ausbildung (Ausbildungsplanung);
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Tragung allfälliger Internatskosten durch den/die Lehrberechtigte/n.
Der/Die Lehrberechtigte ist verpflichtet, ohne nötigen Aufschub, jedenfalls
aber binnen drei Wochen nach Beginn des Lehrverhältnisses, den Lehr-