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AK-

Infoservice 17

Der Lehrvertrag hat zu enthalten: (obligatorischer Teil)

bei physischen Personen Name und Adresse des/der Lehrberechtigten

und gegebenenfalls des Stellvertreters/der Stellvertreterin, bei juristi-

schen Personen die Firma und den Sitz des/der Lehrberechtigten so-

wie Name und Adresse des Ausbilders/der Ausbilderin, gegebenenfalls

des Ausbildungsleiters/der Ausbildungsleiterin;

Gegenstand des Betriebes;

Standort der festen Betriebsstätten, an denen der Lehrling ausgebildet

werden soll;

Name, Adresse, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer und Ge-

burtsort des Lehrlings, bei minderjährigen Lehrlingen auch Name und

Adresse der gesetzlichen VertreterInnen;

Lehrberuf (eventuell zusätzlich der Schwerpunkt eines Lehrberufes,

bei modularen Lehrberufen die Bezeichnung des Grundmoduls, Haupt-

moduls, gegebenenfalls des Spezialmoduls und die dafür festgesetzte

Dauer der Lehrzeit);

Dauer der Lehrzeit;

Beginn und Ende des Lehrverhältnisses;

Tag des Vertragsabschlusses (muss nicht mit dem Beginn des Lehr-

verhältnisses übereinstimmen);

Erklärung, dass der Lehrling bzw. sein gesetzlicher Vertreter/seine ge-

setzliche Vertreterin mit der Aufnahme in ein Schülerheim einverstan-

den ist, wenn die Berufsschulpflicht nur in einer lehrgangsmäßigen

Berufsschule erfüllbar ist;

Vereinbarung über Ausbildungsverbundmaßnahmen (Zeitpunkt, Ort,

Dauer); bei anerkannten Kursen genügt die Angabe des Kurses, bei

Durchführung der Ausbildungsverbundmaßnahme durch andere Bil-

dungsträger z. B. Betriebe, ist eine Verpflichtungserklärung desjenigen,

der die Ausbildungsverbundmaßnahme durchführt, erforderlich;

Höhe der Lehrlingsentschädigung;

Name und Anschrift der betrieblichen Vorsorgekasse

Der Lehrvertrag kann enthalten: (fakultativer Teil)

Bedingungen unter denen der/die Lehrberechtigte dem Lehrling Ver-

köstigung, Bekleidung und Wohnung gewährt;

besondere Gestaltung der Ausbildung (Ausbildungsplanung);

Tragung allfälliger Internatskosten durch den/die Lehrberechtigte/n.

Der/Die Lehrberechtigte ist verpflichtet, ohne nötigen Aufschub, jedenfalls

aber binnen drei Wochen nach Beginn des Lehrverhältnisses, den Lehr-