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Begriffe und Bestimmungen des
Berufsausbildungsgesetzes
Lehrverhältnis
Das Lehrverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt des Eintrittes des Lehrlings
in die fachliche Ausbildung und Verwendung in einem Lehrbetrieb. Ein
Lehrverhältnis kann nur für die Erlernung von Tätigkeiten begründet wer-
den, die Gegenstand eines Lehrberufes entsprechend der Lehrberufsliste
sind. Hinsichtlich des Lehrverhältnisses gelten, sofern das Berufsaus-
bildungsgesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt (vgl. z. B. die
vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses), die allgemeinen Vorschriften
des Arbeitsrechtes. Das Lehrverhältnis ist trotz seines besonderen Aus-
bildungszweckes als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren.
Lehrvertrag
Der Lehrvertrag stellt die rechtliche Grundlage für das Lehrverhältnis dar.
Er ist ein Arbeitsvertrag mit besonderen Vereinbarungen über die Ausbil-
dung. Neben den arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften (Kinder- und
Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz, Allgemeines Sozialversicherungs-
gesetz, Arbeitsplatzsicherungsgesetz, Mutterschutzgesetz, Urlaubsgesetz
etc.) gelten hinsichtlich der Ausbildung das Berufsausbildungsgesetz so-
wie hinsichtlich der Berufsschulpflicht die einschlägigen Schulgesetze.
Für Lehrlinge mit nicht österreichischer Staatsbürgerschaft sind außerdem
die Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu beachten. Nur
wenn eine nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erlaubte Beschäf-
tigung vorliegt, kommt ein rechtsgültiger Lehrvertrag zustande.
Der Lehrvertrag ist für die im betreffenden Lehrberuf festgesetzte Dauer
der Lehrzeit (zwischen zwei und vier Jahren) abzuschließen (befristeter
Arbeitsvertrag). Bei minderjährigen Lehrlingen bedarf der Abschluss des
Lehrvertrages außerdem noch der Zustimmung des gesetzlichen Vertre-
ters/der gesetzlichen Vertreterin des Lehrlings. Der Lehrvertrag muss
schriftlich abgeschlossen werden (in der Praxis werden Lehrvertragsvor-
drucke verwendet) und ist gebührenfrei. Die Nichteinhaltung der Schrift-
form sowie der Bestimmungen, die den Inhalt des Lehrvertrages betref-
fen, bewirken jedoch keine Nichtigkeit des Lehrvertrages.