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Infoservice 13
Wochen eines Schuljahres stattzufinden, dabei sind die Wahlen durch den/
die SchulleiterIn spätestens zwei Wochen vorher auszuschreiben. An lehr-
gangsmäßigen Berufsschulen hat die Wahl der KlassensprecherInnen und
deren StellvertreterInnen möglichst innerhalb der ersten Woche eines
Lehrganges und die Wahl der SchulsprecherInnen, deren StellvertreterIn-
nen und der StellvertreterInnen für den Schulgemeinschaftsausschuss
möglichst innerhalb der ersten zwei Wochen eines Lehrganges stattzu-
finden.
Den Vorsitz bei den Wahlen führt der/die SchulleiterIn oder ein/e von ihm/
ihr ernannte/r LehrerIn beziehungsweise bei den Wahlen in einzelnen
Klassen mehrere LehrerInnen. Bei der Wahl zum/zur KlassensprecherIn/
JahrgangssprecherIn/AbteilungssprecherIn oder TagessprecherIn sowie
deren StellvertreterInnen tragen die Wahlberechtigten den Namen der von
ihnen gewählten KandidatInnen in den Stimmzettel ein. Falls die Stimm-
zettel bereits Namen enthalten, vergeben die WählerInnen Wahlpunkte.
Gewählt ist, wer auf mehr als der Hälfte der Stimmzettel an erster Stelle ge-
reiht wurde.
Bei der Wahl des Schulsprechers/der Schulsprecherin werden in einem
SchulsprecherIn, zwei StellvertreterInnen und drei StellvertreterInnen für
den SGA gewählt. Die Wahlberechtigten reihen die KandidatInnen nach
diesen sechs Funktionen beziehungsweise vergeben Wahlpunkte.
SchulsprecherIn wird, wer auf mehr als der Hälfte der Stimmzettel an erster
Stelle gereiht wurde.
Funktionsperiode
Die Funktion eines Schülervertreters/einer Schülervertreterin endet durch
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Zeitablauf, das ist bis zur nächsten Wahl;
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Ausscheiden aus dem Verband, für den er/sie gewählt wurde;
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Rücktritt oder Abwahl.
Bei Ausscheiden eines Schülervertreters/einer Schülervertreterin (Klas-
sen-/JahrgangssprecherIn) aus seiner/ihrer Funktion sind unverzüglich
Neuwahlen durchzuführen. Abteilungs-, Tages- und SchulsprecherInnen
werden durch den/die StellvertreterIn ersetzt.