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AK-
Infoservice
Auch die Abwahl Schülervertreters/einer Schülervertreterin ist möglich. Ein/
Eine SchülervertreterIn ist abgewählt, wenn es mehr als die Hälfte der
Wahlberechtigten beschließt.
Aufgaben des Schulgemeinschaftsausschusses
Zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft ist ein Schulgemein-
schaftsausschuss (SGA) zu bilden. Dem SGA gehören der/die Schulleite-
rIn und je drei VertreterInnen der LehrerInnen, der SchülerInnen und der
Erziehungsberechtigtenan. An Berufsschulen gehören dem SGA Vertreter-
Innen der Erziehungsberechtigten nur dann an, wenn dies die Erziehungs-
berechtigten von 20% der SchülerInnen verlangen. Dieses Verlangen gilt
jeweils für ein Schuljahr. Die VertreterInnen der LehrerInnen sind von der
Schulkonferenz zu wählen. Die VertreterInnen der SchülerInnen sind der/
die SchulsprecherIn und seine/ihre zwei StellvertreterInnen. Weiters wer-
den drei StellvertreterInnen für den SGA gewählt. Die Erziehungsberech-
tigten wählen ihre VertreterInnen unter Leitung des Schulleiters/der
Schulleiterin aus ihrem Kreise; besteht jedoch an der Schule ein Eltern-
verein, so werden sie von diesem entsendet.
Dem SGA obliegt die Entscheidung unter anderem über mehrtägige
Schulveranstaltungen, die Hausordnung, die Erlassung schulautonomer
Lehrplanbestimmungen, schulautonome Schulzeitregelungen, die Erstel-
lung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern. Die
beratenden Aufgaben umfassen unter anderem insbesondere Fragen des
Unterrichts, der Erziehung und der Planung von Schulveranstaltungen,
wie Wandertagen, Exkursionen und Skikursen sowie die Durchführung
der Schulbahnberatung.
Wenn die Entscheidung über die Festlegung von Eröffnungs- und
Teilungszahlen in die Zuständigkeit der einzelnen Schule übertragen wurde,
wird diese Entscheidung im SGA getroffen.