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AK-
Infoservice
BerufsschülerInnen, die mehr als die Hälfte der Lehrzeit zurückgelegt ha-
ben, können die Berufsschule bis zur letzten Klasse weiterbesuchen.
BerufsschülerInnen, die nach Beendigung des Lehr- oder Ausbildungs-
verhältnisses die Berufsschule nicht erfolgreich abgeschlossen haben
sind berechtigt, mit Zustimmung des Schulerhalters und Bewilligung der
Schulbehörde die Berufsschule weiter zu besuchen oder (neu) zu einem
späteren Zeitpunkt wieder zu besuchen, um einen erfolgreichen Berufs-
schulabschluss zu erlangen. Im Rahmen dieses Schulbesuchs ist die
Wiederholung von Schulstufen nicht zulässig.
Die schulrechtlichen Vorschriften sehen für besondere Ausnahmefälle
Möglichkeiten vor, auf Antrag zur Gänze oder teilweise vom Berufsschul-
besuchbefreit zu werden. Sie regeln auch das Fernbleiben vom Unter-
richt aus bestimmten Gründen (z. B. Krankheit) für verhältnismäßig kurze
Zeiträume.
Bildungsziel der Berufsschule ist es:
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in einem berufsbegleitenden fachlich, einschlägigen Unterricht die
grundlegenden theoretischen Kenntnisse zu vermitteln,
■
die betriebliche Ausbildung zu fördern und zu ergänzen
■
die Allgemeinbildung zu erweitern,
■
interessierte SchülerInnen bei der Vorbereitung auf die Berufsreife-
prüfung zu fördern.
Berufsschulen werden geführt
■
als ganzjährige Berufsschulen mit mindestens einem vollen Schultag
oder mindestens zwei halben Schultagen in der Woche,
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als lehrgangsmäßige Berufsschulen mit einem zusammenhängenden,
in jeder Schulstufe mindestens acht Wochen dauernden Unterricht (in
Schulstufen, die einem halben Jahr der Lehrzeit entsprechen, dauert
der Lehrgang mindestens vier Wochen),
■
als saisonmäßige Berufsschulen mit einem auf eine bestimmte Jahres-
zeit zusammengezogenen Unterricht.
Berufsschulpflichtige sind vom/von der Lehrberechtigten bei der Leitung
der Berufsschule binnen zwei Wochen ab Beginn oder Beendigung des
Lehrverhältnisses an- bzw. abzumelden.