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Infoservice 11
MITREDEN IN DER SCHULE
Nach dem Schulunterrichtsgesetz hat der/die SchülerIn außer den sonst
gesetzlich festgelegten Rechten das Recht, sich nach Maßgabe seiner/
ihrer Fähigkeiten im Rahmen der Förderung der Unterrichtsarbeit an der
Gestaltung des Unterrichts und der Wahl der Unterrichtsmittel zu beteili-
gen, ferner hat er/sie das Recht auf Anhörung sowie auf Abgabe von
Vorschlägen und Stellungnahmen.
SchülervertreterInnen
SchülervertreterInnen sind
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der/die KlassensprecherIn, der/die an Schulen mit Jahrgangseinteilung
als JahrgangssprecherIn zu bezeichnen ist,
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der/die TagessprecherIn (an ganzjährigen Berufsschulen),
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der/die AbteilungssprecherIn (für eine bestehende Fachabteilung) und
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der/die SchulsprecherIn (zwei StellvertreterInnen).
Sie werden im Falle ihrer Verhinderung jeweils von ihren StellvertreterIn-
nen vertreten.
An ganzjährigen Berufsschulen wird der/die SchulsprecherIn durch den/die
jeweilige/n TagessprecherIn vertreten.
SchülervertreterInnen bilden in ihrer Gesamtheit die Versammlung der
SchülervertreterInnen. Die Einberufung und der Vorsitz obliegt dem/der
SchulsprecherIn.
Den SchülervertreterInnen und den Mitgliedern der Landes- und der Bun-
desschülervertretungen ist während der Unterrichtszeit die zur Erfüllung
ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des
Entgeltes (Lehrlingsentschädigung) zu gewähren.
Das Gleiche gilt für die in die Arbeitszeit fallende erforderliche Zeit zur
Teilnahme an Sitzungen der Landes- und Bundesschülervertretungen.
Die Mitwirkungsrechte der SchülervertreterInnen umfassen das Recht
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auf Anhörung,
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auf Information,