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AK-

Infoservice 19

dungsgesetz gleichgestellte Betriebe sind. Sie bilden aufgrund eines Lehr-

vertrages in einem in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberuf einen

Lehrling aus und verwenden ihn im Rahmen der Ausbildung.

Lehrberechtigte können sein:

natürliche Personen,

juristische Personen (z. B. Genossenschaften, Kapitalgesellschaften,

wie GesmbH, AG usw.),

Personengesellschaften (Offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft)

und

Mischformen (wie die GesmbH & Co KG) oder

im BAG genannte Lehrbetriebe, wie z. B. Gebietskörperschaften, Sozial-

versicherungsträger sowie Ausübende von freien Berufen, Vereine und

sonstige juristische Personen (z. B. können Vereine, Stiftungen und

Fonds Lehrlinge ausbilden, wenn sie nicht in der Hauptsache Lehrlings-

ausbildung betreiben).

Der/Die Lehrberechtigte hat für die Ausbildung des Lehrlings zu sorgen

und ihn unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Rechtsvorschriften

selbst zu unterweisen oder durch geeignete Personen (Ausbilderinnen)

unterweisen zu lassen.

Ausbilder

Der/Die Lehrberechtigte kann entweder selbst die Ausbildung von Lehr-

lingen durchführen oder eine andere Person (AusbilderIn) mit der Lehrlings-

ausbildung betrauen. Für die Bestellung zum/zur AusbilderIn müssen fol-

gende Voraussetzungen erfüllt werden:

erforderliche Fachkenntnisse,

Ablegung der Ausbilderprüfung oder eines Ausbilderkurses mit ab-

schließendem Fachgespräch (ausgenommen sind Personen, die zwi-

schen 1970 und 1979 mindestens drei Jahre lang Lehrlinge ausgebildet

haben, sowie Personen, die auf Grund ihrer Vorbildung weder eine

Ausbilderprüfung noch einen Ausbilderkurs absolvieren müssen),

entsprechende Betätigung im Betrieb.

Ist der/die Lehrberechtigte

eine juristische Person,

eine offene Gesellschaft,

eine Kommanditgesellschaft,