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Infoservice 19
dungsgesetz gleichgestellte Betriebe sind. Sie bilden aufgrund eines Lehr-
vertrages in einem in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberuf einen
Lehrling aus und verwenden ihn im Rahmen der Ausbildung.
Lehrberechtigte können sein:
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natürliche Personen,
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juristische Personen (z. B. Genossenschaften, Kapitalgesellschaften,
wie GesmbH, AG usw.),
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Personengesellschaften (Offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft)
und
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Mischformen (wie die GesmbH & Co KG) oder
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im BAG genannte Lehrbetriebe, wie z. B. Gebietskörperschaften, Sozial-
versicherungsträger sowie Ausübende von freien Berufen, Vereine und
sonstige juristische Personen (z. B. können Vereine, Stiftungen und
Fonds Lehrlinge ausbilden, wenn sie nicht in der Hauptsache Lehrlings-
ausbildung betreiben).
Der/Die Lehrberechtigte hat für die Ausbildung des Lehrlings zu sorgen
und ihn unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Rechtsvorschriften
selbst zu unterweisen oder durch geeignete Personen (Ausbilderinnen)
unterweisen zu lassen.
Ausbilder
Der/Die Lehrberechtigte kann entweder selbst die Ausbildung von Lehr-
lingen durchführen oder eine andere Person (AusbilderIn) mit der Lehrlings-
ausbildung betrauen. Für die Bestellung zum/zur AusbilderIn müssen fol-
gende Voraussetzungen erfüllt werden:
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erforderliche Fachkenntnisse,
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Ablegung der Ausbilderprüfung oder eines Ausbilderkurses mit ab-
schließendem Fachgespräch (ausgenommen sind Personen, die zwi-
schen 1970 und 1979 mindestens drei Jahre lang Lehrlinge ausgebildet
haben, sowie Personen, die auf Grund ihrer Vorbildung weder eine
Ausbilderprüfung noch einen Ausbilderkurs absolvieren müssen),
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entsprechende Betätigung im Betrieb.
Ist der/die Lehrberechtigte
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eine juristische Person,
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eine offene Gesellschaft,
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eine Kommanditgesellschaft,