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vertrag in vierfacher Ausfertigung der örtlich zuständigen Lehrlingsstelle
zur Eintragung zu übermitteln und den Lehrling darüber zu informie-
ren. Die Verletzung der Pflicht des/der Lehrberechtigten zur Vorlage des
Lehrvertrages stellt eine strafbare Verwaltungsübertretung dar.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, trägt die Lehrlingsstelle der jeweils
zuständigen Wirtschaftskammer den Lehrvertrag ein. In begründeten im
Gesetz erschöpfend aufgezählten Fällen kann die Lehrlingsstelle die Ein-
tragung bescheidmäßig verweigern. In einem solchen Fall endet das Lehr-
verhältnis kraft Gesetzes.
Beabsichtigt die Lehrlingsstelle die Eintragung eines Lehrvertrages be-
scheidmäßig abzulehnen, so hat sie vorher der örtlich zuständigen Kammer
für Arbeiter und Angestellte Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Gegen den Bescheid über die Verweigerung der Eintragung kann sowohl
vom/von der Lehrberechtigten wie auch vom Lehrling Beschwerde beim
Landes-verwaltungsgericht erhoben werden.
Wurde ein Lehrvertrag eingetragen, so ist der örtlich zuständigen Kammer
für Arbeiter und Angestellte eine Kopie des Lehrvertrages durch die
Lehrlingsstelle zu übermitteln.
Lehrling
Der Lehrling ist eine physische Person, die
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aufgrund eines Lehrvertrages
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zur Erlernung eines in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberufes
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bei einem/einer Lehrberechtigten fachlich ausgebildet und
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im Rahmen dieser Ausbildung auch verwendet wird.
Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes sind ArbeitnehmerIn-
nen.
Lehrberechtigte
Lehrberechtigte sind physische oder juristische Personen sowie offene
Gesellschaften und Kommanditgesellschaften, die entweder Inhaber eines
Gewerbes nach der Gewerbeordnung oder nach dem Berufsausbil-