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AK-

Infoservice

vertrag in vierfacher Ausfertigung der örtlich zuständigen Lehrlingsstelle

zur Eintragung zu übermitteln und den Lehrling darüber zu informie-

ren. Die Verletzung der Pflicht des/der Lehrberechtigten zur Vorlage des

Lehrvertrages stellt eine strafbare Verwaltungsübertretung dar.

Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, trägt die Lehrlingsstelle der jeweils

zuständigen Wirtschaftskammer den Lehrvertrag ein. In begründeten im

Gesetz erschöpfend aufgezählten Fällen kann die Lehrlingsstelle die Ein-

tragung bescheidmäßig verweigern. In einem solchen Fall endet das Lehr-

verhältnis kraft Gesetzes.

Beabsichtigt die Lehrlingsstelle die Eintragung eines Lehrvertrages be-

scheidmäßig abzulehnen, so hat sie vorher der örtlich zuständigen Kammer

für Arbeiter und Angestellte Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Gegen den Bescheid über die Verweigerung der Eintragung kann sowohl

vom/von der Lehrberechtigten wie auch vom Lehrling Beschwerde beim

Landes-verwaltungsgericht erhoben werden.

Wurde ein Lehrvertrag eingetragen, so ist der örtlich zuständigen Kammer

für Arbeiter und Angestellte eine Kopie des Lehrvertrages durch die

Lehrlingsstelle zu übermitteln.

Lehrling

Der Lehrling ist eine physische Person, die

aufgrund eines Lehrvertrages

zur Erlernung eines in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberufes

bei einem/einer Lehrberechtigten fachlich ausgebildet und

im Rahmen dieser Ausbildung auch verwendet wird.

Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes sind ArbeitnehmerIn-

nen.

Lehrberechtigte

Lehrberechtigte sind physische oder juristische Personen sowie offene

Gesellschaften und Kommanditgesellschaften, die entweder Inhaber eines

Gewerbes nach der Gewerbeordnung oder nach dem Berufsausbil-